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Dokument-Nr. 33034

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2023

Verbandsklage gegen Verbind­lichkeits­erklärung eines Altlasten-Sanierungsplans zulässigBVerwG verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an den VGH in Mannheim zurück

Eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung ist nach dem Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz berechtigt, die behördliche Verbind­lichkeits­erklärung eines Altlasten-Sanierungsplans gerichtlich anzufechten. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der BUND Baden-Württemberg e.V. wendet sich gegen die Verbind­lich­keits­er­klärung eines boden­schutz­recht­lichen Sanierungsplans für einen Teil der Altlastenfläche „Kessler-Grube“ in Grenzach-Wyhlen (Baden-Württemberg) durch das Landratsamt Lörrach. Der Sanierungsplan wurde im Auftrag der beigeladenen Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, einem Chemi­e­un­ter­nehmen, erstellt. Statt der geplanten Sanierung der Altlast mittels Dichtwand, Oberflä­che­n­ab­dichtung und hydraulischer Sicherung (Einkapselung) erstrebt der Kläger einen Aushub des belasteten Erdreichs (Dekontamination).

Klage in Vorinstanzen erfolglos

Vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Verwal­tungs­ge­richtshof blieb der Kläger erfolglos. Sowohl die auf Aufhebung der Verbind­lich­keits­er­klärung gerichtete Klage als auch das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben, seien unzulässig. Aufgrund des ihm zustehenden Verbands­k­la­ge­rechts zulässig hingegen sei die Klage, soweit sie sich gegen die in die Entscheidung über die Verbindlichkeit einge­schlossenen wasser­recht­lichen Erlaubnisse richtet. Insoweit sei die Klage jedoch unbegründet. Die Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Verbands­k­la­gerecht erstreckt sich auch auf boden­schutz­rechtliche Verbind­lich­keits­er­klärung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen, soweit der Kläger die Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans und die erteilten wasser­recht­lichen Erlaubnisse angefochten hat. Das Verbands­k­la­gerecht nach dem Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz erstreckt sich auch auf die boden­schutz­rechtliche Verbind­lich­keits­er­klärung. Deshalb bedarf es einer vom Verwal­tungs­ge­richtshof als Tatsa­chen­gericht bislang nicht durchgeführten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und - ausgehend hiervon erneut - der zu dessen Umsetzung erteilten wasser­recht­lichen Erlaubnisse.

Sanierungsfall muss neu verhandelt werden

Dabei wird in verfah­rens­recht­licher Hinsicht zu beachten sein, dass die Verbind­lich­keits­er­klärung des Sanierungsplans eine - bislang unterbliebene - Vorprüfung voraussetzt, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Keine Klagebefugnis besteht für den weiteren Antrag des Klägers, die Behörde zu verpflichten, der Beigeladenen die Vorlage eines Sanierungsplans zur Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben. Insoweit hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Revision zurückgewiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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