21.11.2024
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Dokument-Nr. 33515

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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.11.2023

Anerkennung von PresseausweisenKeine Gleichstellung von Presseausweisen für hauptsächlich nebenberuflich tätige Fachjour­na­listen mit dem bundes­ein­heit­lichen Presseausweis

Ein Unternehmen, das Dienst­leis­tungen für Journalisten anbietet, kann nicht die Gleichstellung der von ihm ausgestellten Presseausweise mit dem bundes­ein­heit­lichen Presseausweis beanspruchen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Geklagt hatte eine Aktien­ge­sell­schaft, die für ihre Kunden - mehrheitlich nebenberuflich tätige Fachjour­na­listen - u. a. Presseausweise ausstellt. Sie ist nicht als ausga­be­be­rechtigt für bundes­ein­heitliche Presseausweise anerkannt. Eine solche Anerkennung hatte die aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Innen­mi­nis­ter­kon­ferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. hierfür eingerichtete Ständige Kommission verweigert, weil die Klägerin nicht die darin geforderte Voraussetzung erfülle, dass ihre Kunden hauptberuflich als Journalisten tätig sind. Der bundes­ein­heitliche Presseausweis soll dem vereinfachten Nachweis der Presse­zu­ge­hö­rigkeit gegenüber Behörden dienen. Neben ihm bestehen auch andere Möglichkeiten, die Presse­zu­ge­hö­rigkeit nachzuweisen, etwa durch Presseausweise nicht anerkannter Verbände oder durch Redak­ti­o­ns­schreiben. Wegen der Verweigerung der Anerkennung der Klägerin durch die Ständige Kommission ist ein Verfahren am VG Berlin anhängig. Zugleich verlangte die Klägerin vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen, die von ihr ausgestellten Presseausweise in gleicher Weise wie bundes­ein­heitliche Presseausweise anzuerkennen. Das Land lehnte dies ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Vergabepraxis verletzt Klägerin nicht in ihren Grundrechten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Praxis des beklagten Landes zur Anerkennung von Presseausweisen verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten. Sie berührt nicht den Schutzbereich der von dieser geltend gemachten Pressefreiheit. Für das Funktionieren einer freien Presse ist es nicht notwendig, dass die u.a. von der Klägerin ausgegebenen Presseausweise in gleicher Weise anerkannt werden wie der bundes­ein­heitliche Presseausweis. Dieser kann den Zugang zu Behörden erleichtern, ist hierfür aber nicht Voraussetzung. In die Berufs- und Wettbe­wer­bs­freiheit der Klägerin hat der Beklagte nicht eingegriffen. Eine Maßnahme, die in Zielsetzung und Wirkung einem klassischen freiheits­be­schrän­kenden Eingriff gleichkäme, liegt hier angesichts der vom OVG in tatsächlicher Hinsicht festgestellten geringfügigen Auswirkungen der Anerken­nung­s­praxis nicht vor.

Auch keine Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Schließlich verstößt diese Praxis auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar behandelt der Beklagte die Ausweise der von der Ständigen Kommission des Deutschen Presserats anerkannten Verbände generell anders als die Ausweise nicht anerkannter Verbände. Diese Ungleichbehandlung wird aber von einem hinreichenden sachlichen Grund getragen. Die Akzeptanz des bundes­ein­heit­lichen Presseausweises als Grundlage einer erleichterten Legitimierung von Presse­an­ge­hörigen setzt voraus, dass er nach einem einheitlichen Verfahren mit standa­r­di­sierten Voraussetzungen und mit einheitlichem Erschei­nungsbild ausgegeben wird. Das beklagte Land darf deshalb in seiner Praxis der Anerkennung von Presseausweisen danach differenzieren, ob der sie jeweils ausstellende Dienstleister oder Verband von der Ständigen Kommission als ausga­be­be­rechtigt anerkannt worden ist. Ob diese Anerkennung von der Verpflichtung abhängig gemacht werden darf, den bundesweiten Presseausweis ausschließlich an hauptberufliche Journalisten zu vergeben, ist dafür unerheblich. Soweit die Klägerin die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Anerken­nung­s­praxis in Zweifel zieht, kann ihr Anspruch schon deshalb nicht bestehen, weil er eine Gleich­be­handlung im Unrecht darstellte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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