21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 31459

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ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.02.2022

Ausweisungs­bezogenes Einreise- und Aufent­halts­verbot bei allein asylrechtlicher Rückkehr­entscheidungMit Ausweisung verbundene Einreise- und Aufent­halts­verbot rechtmäßig

Ein an eine Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufent­halts­verbot der Auslän­der­behörde kann auch dann mit einer Rückkehr­entscheidung einhergehen, wenn lediglich eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungs­androhung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliegt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein türkischer Staats­an­ge­höriger, reiste im Jahr 1975 kurz nach seiner Geburt mit seinen Eltern nach Deutschland ein und besaß zuletzt eine Nieder­las­sungs­er­laubnis. Er ist mit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen verheiratet und zudem Vater von vier Kindern, die deutsche Staats­an­ge­hörige sind und aus anderen Beziehungen stammen. Der Kläger wurde zwischen 1996 und 2016 wiederholt strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Jahr 2016 zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen Straftaten nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz.

Dreijähriges Einreise- und Aufent­halts­verbot

Im Juni 2018 wies ihn die beklagte Auslän­der­behörde aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und verband dies mit einem dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot. Eine im Mai 2019 verfügte Abschie­bung­s­an­drohung wurde nach einem Asylantrag des Klägers von der Beklagten aufgehoben. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Januar 2020 als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Mit seiner Klage gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufent­halts­verbot machte der Kläger insbesondere geltend, im Rahmen der Abwägung bei der Ausweisung seien die ihm in seinem Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr sowie die ihm drohende Haft, Folter, Misshandlung und politisch motivierte Strafverfolgung nicht berücksichtigt worden.

Klage in Vorinstanzen abgewiesen

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht ging davon aus, dass das persönliche Verhalten des Klägers die Begehung weiterer schwerer Betäu­bungs­mit­tel­delikte durch diesen erwarten lasse und die Ausweisung verhältnismäßig, weil für ein Grundinteresse der Gesellschaft unerlässlich, sei. Für die Prüfung der geltend gemachten Verfol­gungs­ge­fahren in der Türkei sei dabei allein das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zuständig. Die Befristung des Einreise- und Aufent­halts­verbots sei ermes­sens­feh­lerfrei.

BVerwG bekräftigt seine jüngere Rechtsprechung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Auswei­sungs­ent­scheidung bekräftigt er seine jüngere Rechtsprechung, dass in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der wider­strei­tenden Interessen nur solche zielstaats­be­zogenen Umstände einzubeziehen sind, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Auszuweisende hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Auslän­der­behörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung.

Einreise- und Aufent­halts­verbot rechtmäßig

Das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufent­halts­verbot erweist sich im Ergebnis ebenfalls als rechtmäßig. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufent­halts­verbot im Anwen­dungs­bereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückfüh­rungs­richtlinie) mit einer Rückkeh­rent­scheidung einhergehen muss. Das Einhergehen setzt voraus, dass im maßgeblichen Beurtei­lungs­zeitpunkt objektiv eine Rückkeh­rent­scheidung vorliegt. Eine solche Rückkeh­rent­scheidung kann auch eine im Asylverfahren ergangene Abschie­bung­s­an­drohung sein.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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