18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 32444

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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.12.2022

Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutz­be­rech­tigtenSowohl zeitweilige Nichtgewährung des Famili­en­nachzugs als auch Nachzugs­re­gelung verfas­sungsgemäß

Für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen einerseits und zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten andererseits bestehen unter­schiedliche Voraussetzungen. Dies steht, wie das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.

Die von den Klägern zwischen 2016 und 2019 gestellten Visumanträge zum Nachzug von bzw. zu ihren zu diesen Zeitpunkten noch minderjährigen Familien­an­ge­hörigen wurden von den deutschen Auslands­ver­tre­tungen abgelehnt. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Familiennachzug nach § 36 a AufenthG, weil das nachziehende Kind (BVerwG 1 C 8.21, Kindernachzug) bzw. die subsidiär schutz­be­rech­tigten Kinder (BVerwG 1 C 56.20, BVerwG 1 C 59.20 und BVerwG 1 C 31.21, Elternnachzug) zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr minderjährig gewesen seien.

Im Rahmen des Kindernachzugs Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Vom 17. März 2016 bis 31. Juli 2018 war der Familiennachzug zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten ausgeschlossen (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), so dass während dieses Zeitraums für den Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 8.21 kein Nachzugs­an­spruch nach § 32 AufenthG bestand. Die Nichtgewährung des Famili­en­nachzugs steht im Einklang mit Verfas­sungsrecht. In Bezug auf die zum 1. August 2018 in Kraft getretene Nachzugs­re­gelung des § 36 a AufenthG gelten die zu § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze, nach denen beim Nachzug von Kindern hinsichtlich der Einhaltung einer Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und die übrigen tatbe­stand­lichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsa­chen­ge­richts als auch im Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenzen erfüllt sein müssen. Ein Visumantrag konnte indes erst nach Inkrafttreten des § 36 a AufenthG nach dieser Norm geprüft werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger des Verfahrens BVerwG 1 C 8.21 bereits volljährig.

Beim Elternnachzug Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich

Zu dem beim Elternnachzug zum subsidiär schutz­be­rech­tigten Kind allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Tatsa­chen­instanz waren die in den übrigen Verfahren stamm­be­rech­tigten Kinder nicht mehr minderjährig. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union für den Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling entwickelten Grundsätze, nach denen das Kind nur im (früheren) Zeitpunkt der Asylan­trag­stellung bzw. der Zuerkennung des Flücht­lings­schutzes an das stamm­be­rechtigte Famili­en­mitglied minderjährig gewesen sein muss, sind auf den Familiennachzug zum subsidiär Schutz­be­rech­tigten nicht übertragbar, weil das Unionsrecht für den Familiennachzug zum subsidiär Schutz­be­rech­tigten keine entsprechenden Regelungen trifft und eine Gleich­be­handlung auch sonst nicht geboten ist.

Sowohl zeitweilige Nichtgewährung des Famili­en­nachzugs als auch Familiennachzug verfas­sungsgemäß

Sowohl die zeitweilige Nichtgewährung des Famili­en­nachzugs als auch die seit 1. August 2018 in Kraft getretene Rechtsgrundlage für den Familiennachzug zum subsidiär Schutz­be­rech­tigten (§ 36 a AufenthG) sind verfassungsgemäß, solange die Möglichkeit einer Einzel­fa­ll­prüfung im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG eröffnet bleibt. Die Voraussetzungen dieser Norm lagen nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen jedoch in den hier zu entscheidenden Fällen nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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