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Dokument-Nr. 29763

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2021

Deutsch-Kenntnisse bewirken für sich allein kein Abrücken von einem vorherigen Bekenntnis zu nichtdeutschem Volkstum

Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum reichen allein deutsche Sprach­kenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nicht aus, wenn der Betroffene zuvor ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum (sog. Gegenbekenntnis) abgegeben hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin, eine Staats­an­ge­hörige der Russischen Föderation, beantragte im November 2013 die Erteilung eines Aufnah­me­be­scheides als Spätaus­siedlerin. Das Bundes­ver­wal­tungsamt lehnte den Antrag u.a. mit der Begründung ab, die Klägerin sei mangels Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keine deutsche Volkszugehörige. Denn sie sei in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit russischer Nationalität eingetragen.

OVG: Erwerb deutscher Sprach­kenntnisse als Bekenntnis zum deutschem Volkstum

Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Beklagte zur Erteilung einer Spätaus­sied­ler­be­schei­nigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) an die inzwischen in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin verpflichtet. Sie stamme nach ihrer Mutter von einer deutschen Volks­zu­ge­hörigen ab. Zwar habe sie sich bis zum Verlassen des Aussied­lungs­ge­bietes nicht ausdrücklich durch Natio­na­li­tä­te­n­er­klärung zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe aber durch den Erwerb ausreichender deutscher Sprach­kenntnisse ein Bekenntnis auf andere Weise abgegeben.

BVerwG: Deutsch­kenntnisse allein bewirken kein Abrücken von Gegenbekenntnis

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Zwar kann durch den Nachweis von deutschen Sprach­kennt­nissen auf dem Niveau B1 des GER nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz auf andere Weise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht werden. Der bloße Erwerb solcher Deutschkenntnisse reicht aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken.

OVG muss weitere Feststellungen treffen

In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente liegt regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Für ein ernsthaftes Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis bedarf es äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusst­seins­wandel und den Willen erkennen lassen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören. Hierzu hat das Oberver­wal­tungs­gericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen, so dass der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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