21.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 32267

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Urteil11.10.2022Bundesverwaltungsgericht1 C 49.21
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil06.06.2019, 10 K 1997/18.F
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss19.10.2021, 6 A 1527/19
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.10.2022

Kein eigenständiges befristetes Aufent­haltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebens­ge­mein­schaftFamiliäre Lebens­ge­mein­schaft als Voraussetzung für Begünstigung

Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen steht nach Aufhebung der familiären Lebens­ge­mein­schaft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufent­haltsrecht zu. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger, ein algerischer Staats­an­ge­höriger, war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er begehrt die Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis als eigenständiges Aufent­haltsrecht. Seinen Antrag lehnte die Auslän­der­behörde ab. Das Verwal­tungs­gericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger nachträglich eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat das erstin­sta­nzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Voraussetzungen für eigenständiges Aufent­haltsrecht nicht erfüllt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Begünstigter der Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG ist nicht der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Nach diesen Normen wird die Aufent­halt­s­er­laubnis des ausländischen Ehegatten eines Deutschen im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Famili­en­nachzugs unabhängiges Aufent­haltsrecht zunächst um ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebens­ge­mein­schaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte; die weitere Verlängerung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Auslän­der­behörde. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Rechts­grund­ver­weisung. Verwiesen wird nicht nur auf die Rechtsfolge des § 31 AufenthG, den Erwerb eines eigenständigen befristeten Aufent­halts­rechts, sondern auch auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Diese sind indes nur auf Ehegatten, nicht jedoch auch auf Elternteile minderjähriger lediger Kinder bezogen.

Verlängerung des Aufent­halts­rechts von Fortbestand der Lebens­ge­mein­schaft abhängig

Von der Begründung eines eigenständigen befristeten Aufent­halts­rechts für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Mit § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird das Aufent­haltsrecht dieser Eltern lediglich dahingehend verlängert, dass es die Volljährigkeit des Kindes überdauert, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet und die familiäre Lebens­ge­mein­schaft fortbesteht. Etwaige Wertungs­wi­der­sprüche zu anderen Verwei­sungs­vor­schriften des Aufent­halts­ge­setzes sind von der Typisie­rungs­be­fugnis des Gesetzgebers gedeckt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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