18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 30330

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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.05.2021

Keine isolierte Vorab­ver­pflichtung zur Gewährung nationalen Abschiebungs­schutzes bei Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 AsylGErneuten Behörden­entscheidung verletzt weder Recht auf effektiven Rechtsschutz noch widerspricht es Unionsrecht

Eine (isolierte) Verpflich­tungsklage auf Feststellung eines Abschie­bungs­verbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht statthaft, wenn das Asylverfahren nach einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen ist. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

In hier vorliegenden Fall ist die Klägerin somalische Staats­an­ge­hörige. Das Bundesamt lehnte ihren Asylantrag wegen des ihr bereits in Italien gewährten Flücht­lings­schutzes als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zugleich stellte es fest, dass keine Abschie­bungs­verbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Italien an. Das Verwal­tungs­gericht gab einem Eilantrag der Klägerin statt. Im Klageverfahren stellte es fest, dass damit die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschie­bung­s­an­drohung kraft Gesetzes unwirksam geworden sind. Zugleich verpflichtete es das Bundesamt unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Das Berufungs­gericht hat die Klage hingegen auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschie­bungs­verbots hinsichtlich Italiens begehrt.

BVerwG: Nur Anfech­tungsklage statthaft

Der 1. Revisionssenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ihr Begehren auf Gewährung nationalen Abschie­bungs­schutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist zwar auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtet und damit grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Ein erfolgreicher Eilrechts­schutz­antrag gegen eine Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führt nach § 37 Abs. 1 AsylG aber dazu, dass die Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung und die Abschie­bung­s­an­drohung unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Dies entzieht der vom Bundesamt mit der (unwirksam gewordenen) Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung verbundenen (negativen) Feststellung zum Vorliegen von Abschie­bungs­verboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG die Grundlage. Prozessual hat dies zur Folge, dass insoweit trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Verpflich­tungsklage nur eine Anfech­tungsklage statthaft ist.

Bundesamt muss Asylverfahren fortführen

Die in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordnete Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt umfasst auch eine neuerliche Behör­den­ent­scheidung zum nationalen Abschie­bungs­schutz. Dies ergibt sich vor allem aus dem gesetzlichen Entschei­dungs­programm des Bundesamts nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 und 5 AsylG; es beruht auf der Grund­ent­scheidung, dass Schutz vorrangig auf derjenigen Stufe zu gewähren ist, die den umfassendsten Schutz vermittelt. Der nationale Abschie­bungs­schutz ist zudem zielstaats­bezogen, wobei der in den Blick zu nehmende Zielstaat vom Ausgang des Asylverfahrens abhängt. Das Erfordernis einer erneuten Behör­den­ent­scheidung auch in Bezug auf den nationalen Abschie­bungs­schutz dient der Verfah­rens­be­schleu­nigung und -konzentration; es verletzt weder das Recht auf effektiven Rechtsschutz noch widerspricht es Unionsrecht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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