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Bundesverfassungsgericht Urteil10.11.2010
BFH: Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von GeldspielautomatenGericht sieht in Regelung weder Verstoß gegen mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz noch gegen allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht steuerfrei. Diese Vorschrift verstößt weder gegen das Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab dem 6. Mai 2006 geltenden Neufassung sind steuerfrei "die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird."
EuGH bejaht Regelung, die nur bestimmten (Renn-)Wetten und Lotterien Steuerbefreiung gestattet, sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" jedoch davon ausnimmt
Der Bundesfinanzhof hatte im vorliegenden Revisionsverfahren, das Umsätze einer GmbH aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle betrifft, Zweifel, ob diese Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Einklang steht. Er hatte deshalb das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?“ (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 17.12.2008 - XI R 79/07 -). Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. Juni 2010 C 58/09 bejaht.
BFH verneint Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung
Die Revisionsklägerin war der Auffassung, unabhängig von der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage verstoße eine Festsetzung von Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er trat insbesondere der Ansicht der Revisionsklägerin entgegen, die Umsatzsteuerfestsetzung sei rechtswidrig, weil gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten die Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher (Spieler) abwälzen könnten. Er verneinte auch einen Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes), den die Revisionsklägerin wegen der Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten geltend gemacht hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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