18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Urteil10.11.2010

BFH: Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspiel­au­tomatenGericht sieht in Regelung weder Verstoß gegen mehrwert­steu­er­recht­lichen Neutra­li­täts­grundsatz noch gegen allgemeinen Gleich­heits­grundsatz

Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspiel­au­tomaten sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) nicht steuerfrei. Diese Vorschrift verstößt weder gegen das Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab dem 6. Mai 2006 geltenden Neufassung sind steuerfrei "die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird."

EuGH bejaht Regelung, die nur bestimmten (Renn-)Wetten und Lotterien Steuerbefreiung gestattet, sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" jedoch davon ausnimmt

Der Bundesfinanzhof hatte im vorliegenden Revisi­ons­ver­fahren, das Umsätze einer GmbH aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten in einer Spielhalle betrifft, Zweifel, ob diese Regelung mit der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie im Einklang steht. Er hatte deshalb das Revisi­ons­ver­fahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?“ (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 17.12.2008 - XI R 79/07 -). Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. Juni 2010 C 58/09 bejaht.

BFH verneint Rechts­wid­rigkeit der Umsatz­steu­er­fest­setzung

Die Revisi­ons­klägerin war der Auffassung, unabhängig von der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage verstoße eine Festsetzung von Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten in Spielhallen sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfas­sungsrecht. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er trat insbesondere der Ansicht der Revisi­ons­klägerin entgegen, die Umsatz­steu­er­fest­setzung sei rechtswidrig, weil gewerbliche Betreiber von Geldspiel­au­tomaten die Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher (Spieler) abwälzen könnten. Er verneinte auch einen Verstoß gegen den mehrwert­steu­er­recht­lichen Neutra­li­täts­grundsatz sowie gegen den allgemeinen Gleich­heits­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes), den die Revisi­ons­klägerin wegen der Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten geltend gemacht hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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