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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 16269

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Beschluss28.10.2012Bundesverfassungsgericht2 BvR 737/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1941Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1941
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stralsund, Beschluss09.12.2010, 21 Ks 2/10
  • Oberlandesgericht Rostock, Beschluss03.03.2011, I Ws 45/11
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss28.10.2012

BVerfG: Unterbringung eines Nichtrauchers mit Rauchern in U-Haft muss erforderlich und zumutbar seinGesundheits­gefährdende Wirkung des Passivrauchens begründet Eingriff in grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)

Teilt sich ein nicht rauchender Untersuchungs­gefangener mit Rauchern eine Zelle, so liegt darin ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Der Eingriff kann zwar gerechtfertigt sein, er muss dann aber insbesondere erforderlich und zumutbar sein (Verhält­nis­mä­ßigkeits­grundsatz). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfas­sungs­ge­richts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Nichtraucher wurde im Jahr 2010 in der Justiz­voll­zugs­anstalt Stralsund als Unter­su­chungs­ge­fangener untergebracht und musste für drei Tage einen Haftraum mit zwei Rauchern teilen. Die Mitgefangenen rauchten selbst in der Nacht mehrmals. Der Unter­su­chungs­häftling beantragte daher festzustellen, dass die Unterbringung rechtswidrig gewesen sei. Seiner Meinung nach, sei er genötigt worden, gesund­heits­ge­fährdende Stoffe einzuatmen. Dadurch sei ihm körperlicher Schmerz zugefügt worden.

Vorinstanzen verneinten Rechts­wid­rigkeit der Unterbringung

Sowohl das Landgericht Stralsund als auch das Oberlan­des­gericht Rostock wiesen den Antrag zurück. Ihrer Ansicht nach, sei die Unterbringung mit zwei starken Rauchern nicht rechtswidrig gewesen. Denn die Justiz­voll­zugs­anstalt habe mitgeteilt, dass aufgrund der Belegungs­si­tuation eine andere Unterbringung kurzfristig nicht möglich gewesen sei. Der Unter­su­chungs­häftling erhob daraufhin Verfas­sungs­be­schwerde.

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit lag vor

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten des Unter­su­chungs­häftlings. Durch die Unterbringung in einem Haftraum mit zwei starken Rauchern habe angesichts der belästigenden und gesund­heits­ge­fähr­denden Wirkung des Passivrauchens ein erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit vorgelegen (vgl. BVerG, Beschl. v. 09.02.1998 - 1 BvR 2234/97). Ein Gefangener habe aber grundsätzlich Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichts­personal.

Fehlende Prüfung der Verhält­nis­mä­ßigkeit durch Landgericht und Oberlan­des­gericht

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht betonte zwar, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt sein kann. Es bemängelte aber die fehlende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung durch das Landgericht und Oberlan­des­gericht.

Erfor­der­lichkeit der Unterbringung wurde nicht sorgfältig geprüft

Zum einen sei nach Ansicht der Verfas­sungs­richter notwendig gewesen, dass auf die Frage der Erfor­der­lichkeit der Unterbringung eingegangen wird. Es habe nicht ausgereicht sich lediglich auf die Angaben der Justiz­voll­zugs­anstalt, hinsichtlich der Belegungs­si­tuation, zu beziehen. Vielmehr hätten die Gerichte eine eigenständige Sachver­halts­auf­klärung durchführen müssen.

Keine Prüfung der Zumutbarkeit der Maßnahme

Des Weiteren habe eine unzureichende Prüfung der Zumutbarkeit der Maßnahme vorgelegen, so die Verfas­sungs­richter weiter. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Maßnahme nicht allein damit hätte begründet werden dürfen, dass die gegebene Ausstattung der Justiz­voll­zugs­anstalt nichts anderes zugelassen hat. Vielmehr stelle der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit auch Anforderungen an die Ausstattung. Es sei Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle geeigneten und nötigen Maßnahmen zu treffen, um Rechts­ver­let­zungen von Unter­su­chungs­ge­fangenen zu vermeiden. Die dafür notwendigen sachlichen und personellen Mittel habe der Staat aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen. Erläuterungen dazu fehlten in den Entscheidungen des Landgerichts und Oberlan­des­ge­richts.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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