18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 25334

Drucken
Beschluss20.06.2017Bundesverfassungsgericht2 BvR 345/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1434Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1434
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Beschluss28.11.2016, 1 LL StVK 305/16
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss20.06.2017

BVerfG: Ausrei­se­pflichtiger, ausländischer Strafgefangener hat Anspruch auf Verlegung zum 600 km entfernten Wohnort seiner FamilieFamiliäre Beziehungen erhöhen Chancen der Resozi­a­li­sierung

Ein ausländischer Strafgefangener hat einen Anspruch auf Verlegung zum 600 km entfernten Wohnort seiner Familie, da familiäre Beziehungen die Chancen der Resozi­a­li­sierung erhöhen. Eine bestehende Ausreisepflicht nach Strafende ändert daran nichts. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein irakischer Staats­an­ge­höriger saß seit September 2015 in der Justiz­voll­zugs­anstalt Landsberg am Lech eine Freiheitsstrafe ab. Da seine Frau mit den beiden minderjährigen Kindern im etwa 600 km entfernten Bochum lebte, beantragte der Strafgefangene Anfang des Jahres 2016 eine Verlegung dorthin. Den Verle­gungs­antrag lehnte die Justiz­voll­zugs­anstalt jedoch ab. Der Strafgefangene ging daraufhin vor Gericht.

Landgericht verneint Anspruch auf Verlegung

Das Landgericht Augsburg entschied gegen den Strafgefangenen. Zur Begründung führte es an, dass die räumliche Trennung des Strafgefangenen von seiner Familie regelmäßige Folge des Strafvollzugs sei und eine Verlegung daher nur in Betracht komme, wenn sein Fall gravierend vom Durch­schnittsfall abweiche. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zudem komme eine Verlegung aus Resozi­a­li­sie­rungs­ge­sichts­punkten nicht in Betracht, da der Strafgefangene ohnehin ausrei­se­pflichtig sei. Regelmäßige Kontakte zu seiner Familie können durch kurzfristige Überstellungen des Gefangenen nach Bochum gewährleistet werden. Gegen diese Entscheidung legte der Strafgefangene Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht sah Verstoß gegen Resozi­a­li­sie­rungsgebot und Pflicht zum Schutz der Ehe und Familie

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Ablehnung der Verlegung verstoße gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Gebot der Resozi­a­li­sierung und gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Für die Resozi­a­li­sierung haben familiäre Beziehungen wesentliche Bedeutung. Zudem bestehe die Pflicht des Staates, die Ehe und die Familie zu schützen und zu fördern.

Gravierende Abweichung vom Durch­schnittsfall nicht erforderlich

Soweit das Landgericht darauf abstellte, dass die räumliche Trennung regelmäßige Folge des Strafvollzugs sei und daher eine gravierende Abweichung vom Durch­schnittsfall vorliegen müsse, hielt dies das Bundes­ver­fas­sungs­gericht für falsch. Die geschilderten Schwierigkeiten des beiderseits erwünschten Kontakts zu den Angehörigen bilden gerade nicht den Durch­schnittsfall. Ohnehin könne angesichts der Distanz zwischen dem Strafgefangenen und seiner Familie von einer gravierenden Abweichung ausgegangen werden.

Resozi­a­li­sie­rungsziel besteht auch bei Ausreisepflicht des Strafgefangenen

Auch das Abstellen auf die Ausreisepflicht des Strafgefangen sei nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts unzutreffend. Insofern werde die Bedeutung und die Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt. Denn der familiäre Zusammenhalt sei für den Strafgefangenen nach seiner Haftentlassung unabhängig von seinem Aufent­halts­status für die Resozi­a­li­sierung entscheidend.

Vorübergehende Besuchs­über­stel­lungen zur Aufrecht­er­haltung familiärer Kontakte ungeeignet

Nach Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts seien zudem vorübergehende Besuchs­über­stel­lungen als Dauerlösung zur Aufrecht­er­haltung der familiäreren Kontakte ungeeignet. Solange einer Verlegung keine Sicher­heits­gründe oder bessere Behand­lungs­mög­lich­keiten entgegenstehen sei eine Verlegung zur Wahrung des Resozi­a­li­sie­rungs­in­teresses und zum Schutz von Ehe und Familie sachgerechter als gelegentlicher Überstellungen des Strafgefangenen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25334

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI