21.11.2024
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Dokument-Nr. 11651

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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.05.2011

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Anordnung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein erfolglosVerfas­sungs­be­schwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen Staatsorganen

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welcher dieser sich gegen die vom Landes­ver­fas­sungs­gericht durch Urteil vom 30. August 2010 getroffene Anordnung zur Durchführung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein bis spätestens zum 30. September 2012 wendet, wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit. Die Verkürzung der Wahlperiode greife ungerecht­fertigt in die Ausübung seines Abgeord­ne­ten­berufs ein. Als Bürger werde er zudem in seinem grund­rechts­gleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt.

Gerügte Verkürzung der Wahlperiode und der Amtszeit des Beschwer­de­führers kann nicht im Wege der Verfas­sungs­be­schwerde geltend gemacht werden

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet. Die vom Beschwer­de­führer gerügte Verkürzung der Wahlperiode und damit seiner Amtszeit betrifft seine Rechte aus dem Abgeord­ne­ten­status, die er nicht im Wege der Verfas­sungs­be­schwerde geltend machen kann. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist dem einzelnen Bürger zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben, aber kein Mittel zur Austragung von Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen Staatsorganen. Wenn der Abgeordnete um die ihm als Abgeordnetem verfas­sungs­rechtlich zukommenden Rechte mit einem anderen Staatsorgan streitet, ist er auf das Organ­streit­ver­fahren verwiesen. Der Weg der Verfas­sungs­be­schwerde bleibt ihm selbst dann verschlossen, wenn er als Verfas­sungs­verstoß auch eine Grund­rechts­ver­letzung behauptet.

Konkrete Verletzung eines Grundrechts in Rüge des Beschwer­de­führers nicht erkennbar

Soweit der Beschwer­de­führer geltend macht, durch das angegriffene Urteil - als Bürger - in seinem grund­rechts­gleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbst­be­stimmung verletzt zu sein, genügt die Verfas­sungs­be­schwerde nicht den Begrün­dungs­an­for­de­rungen. Es wird nicht hinreichend deutlich, welche Verletzung eines Grundrechts der Beschwer­de­führer konkret rügen will. Die verfas­sungs­recht­lichen Wahlrechts­grundsätze vermitteln jedenfalls dem Einzelnen keine mit der Verfas­sungs­be­schwerde zum Bundes­ver­fas­sungs­gericht rügefähige subjektive Rechtsposition.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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