21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss06.11.2009

Geduldete Ausländer erhalten weiter kein Kindergeld - Bundes­ver­fas­sungs­gericht nimmt Richtervorlage nicht anBundes­ver­fas­sungs­gericht weist Vorla­ge­be­schluss des Finanzgerichts Köln aus formalen Gründen zurück

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Richtervorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG (Kinder­geld­aus­schluss für geduldete Ausländer) für unzulässig erklärt.

Die Klägerin des Ausgangs­ver­fahrens, eine ivorischen Staats­an­ge­hörige, zog 1999 nach der Heirat mit einem deutschen Staats­an­ge­hörigen nach Deutschland. In der Folge trennte sie sich von ihrem Ehegatten. Im Jahr 2002 zog der 1988 in Côte d' Ivoire geborene Sohn zur Klägerin. Im November 2002 wurde die Klägerin ausgewiesen. Ihr wurde eine Duldung erteilt, die zunächst bis September 2003 verlängert wurde. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für ihren Sohn ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Das Finanzgericht Köln hat in diesem Verfahren betreffend den Bewil­li­gungs­zeitraum ab Januar 2005 dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass vollziehbar ausrei­se­pflichtige, seit längerer Zeit geduldete Ausländer nach § 62 Abs. 2 EStG von der Kinder­geld­ge­währung ausgeschlossen sind. Auch eine Duldung könne eine Vorstufe zum Daueraufenthalt sein, wie der Fall der Klägerin zeige.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied bereits über Vorgän­ger­re­gelung

Die Vorgän­ger­re­gelung zu § 62 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 3 des Bundes­kin­der­geld­ge­setzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachs­tums­pro­gramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353), wurde mit Beschluss des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Die Regelung knüpfte den Kinder­geldan­spruch für Ausländer an den Besitz einer Aufent­halts­be­rech­tigung oder Aufent­halt­s­er­laubnis, schloss aber Inhaber von Aufent­halts­be­fug­nissen, einem in erster Linie aus humanitären Gründen zu erteilenden Aufent­halt­stitel, aus.

2006 erfolgte eine Neuregelung des Kinder­geldan­spruchs für Ausländer

Die daraufhin mit § 62 Abs. 2 EStG (Gesetz vom 13. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2915]) ergangene, auch im Falle der Klägerin anwendbare Neuregelung des Kinder­geldan­spruchs für Ausländer gewährt nun im Wesentlichen neben gemein­schafts­rechtlich Freizü­gig­keits­be­rech­tigten denjenigen Ausländern einen Kinder­geldan­spruch, die über eine Nieder­las­sungs­er­laubnis verfügen oder eine Aufent­halt­s­er­laubnis besitzen, die zur Erwer­b­s­tä­tigkeit berechtigt. Handelt es sich dabei um eine Aufent­halt­s­er­laubnis, die aus humanitären Gründen erteilt worden ist (§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG), muss sich der Ausländer seit mindestens drei Jahren wenigstens geduldet in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig sein oder Leistungen nach dem Dritten Buch des SGB oder Elterngeld beziehen, um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Personen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet ist, sind vom Kinder­geldan­spruch ausgeschlossen.

Finanzgericht hat Entschei­dungs­er­heb­lichkeit nicht ausreichend dargelegt

Die 1. Kammer des Zweiten Senats entschied, dass die Vorlage des Finanzgerichts Köln unzulässig ist, weil das Gericht im Vorla­ge­be­schluss die Entschei­dungs­er­heb­lichkeit der Verfas­sungs­mä­ßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG nicht ausreichend dargelegt hat. So hat das Finanzgericht den Aufent­halts­status der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2005 nicht ermittelt, obwohl dieser für die Sachent­scheidung über den Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG entscheidend ist. Außerdem hat das Gericht seine Überzeugung von der Verfas­sungs­wid­rigkeit des § 62 Abs. 2 EStG nicht hinreichend dargelegt. Es hat nicht mitgeteilt, aufgrund welcher Tatsa­chen­grundlage es zu dem von ihm für gleich­heits­widrig angesehenen Ergebnis gelangt ist, dass dann, wenn sich der gestattete oder geduldete Aufenthalt im Inland auf einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren erstreckt und Kinder „vorhanden sind“, davon auszugehen sei, dass der Betreffende faktisch auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden könne und somit die Duldung in diesen Fällen die Vorstufe zum Daueraufenthalt darstelle.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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