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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 16347

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Beschluss23.07.2013Bundesverfassungsgericht2 BvC 1/13; 2 BvC 2/13 und 2 BvC 3/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 1148Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 1148
  • NVwZ 2013, 1271Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1271
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss23.07.2013

Vereinigung Deutsche Natio­na­l­ver­sammlung vom Bundes­verfassungs­gericht als wahl­vorschlags­berechtigte Partei anerkanntBundes­verfassungs­gericht entscheidet über vorschlags­berechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag

Bundes­verfassungs­gericht hatte über Beschwerden von zwölf Vereinigungen hinsichtlich der Nicht­a­n­er­kennung als vorschlags­berechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Elf Nicht­anerkennungs­beschwerden blieben dabei erfolglos. Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Natio­na­l­ver­sammlung (DNV) war dagegen erfolgreich.

Der Bundes­wahl­aus­schuss hat am 4. und 5. Juli 2013 festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvor­schlags­be­rechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nicht­a­n­er­kennung haben zwölf Vereinigungen Beschwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht eingelegt.

Verfahren der Nicht­a­n­er­ken­nungs­be­schwerde ist erstmals für kommende Bundestagswahl anzuwenden

Das Verfahren der Nicht­a­n­er­ken­nungs­be­schwerde ist im Jahr 2012 neu geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Bundestagswahl anzuwenden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.

Elf Nicht­a­n­er­ken­nungs­be­schwerden blieben erfolglos

Die Beschwerden der Vereinigungen Die Aktiven (DA), Union der Menschlichkeit (U. d. M.),  % Hürdenpartei u. a., Deutsche Konservative Partei, Graue Panther Deutschland, Freie Wähler Deutschland (FWD), Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Union, SU - Sustaina­bleUnion - Nachhal­tig­keit­s­partei Deutschland - sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerden der Vereinigungen DIE.NÄCHSTEN und Deutsches Reich - das Herz Europas - blieben ohne Erfolg, weil diese ihre Beteiligung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beim Bundes­wahl­aus­schuss angezeigt hatten. Die Beschwerde der Partei der Bedrängten wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvor­schlags­be­rech­tigten Partei fehlt.

Beschwerde der DNV erfolgreich

Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Natio­na­l­ver­sammlung (DNV) war dagegen erfolgreich. Der Bundes­wahl­aus­schuss hatte die Betei­li­gungs­anzeige der DNV aus formellen Gründen als unzureichend erachtet. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die DNV als wahlvor­schlags­be­rechtigte Partei anerkannt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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