15.11.2024
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Dokument-Nr. 29372

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Beschluss28.10.2020Bundesverfassungsgericht1 BvR 972/20
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Bundesverfassungsgericht Beschluss28.10.2020

BVerfG lehnt Aussetzung des Berliner Mietendeckels abRichter weisen Eilantrag bezüglich Gesetz zur Mieten­be­grenzung im Wohnungswesen in Berlin ab

Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mieten­be­grenzung im Wohnungswesen in Berlin aus formellen Gründen abgelehnt, sodass dieses wie geplant am 22.11.2020 in Kraft treten kann. Die Beschwer­de­führerin habe schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht drohe. Ungeachtet dessen seien auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt, so das BVerfG.

Gegen die §§ 3 bis 7 sowie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln haben mehrere Beschwer­de­führende Verfas­sungs­be­schwerde erhoben. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt eine der Beschwer­de­füh­re­rinnen, das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und 2 MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen. Die Beschwer­de­führerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin und Vermieterin von 24 Wohnungen in einem in 2009 erworbenen darle­hens­fi­nan­zierten Haus in Berlin, das insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen soll. Mit Inkrafttreten des § 5 MietenWoG Bln müsste sie nach ihren Darlegungen jedenfalls für 13 ihrer Wohnungen die Miete absenken.

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er genügt nicht den hohen Anforderungen, die an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes gerichtet ist, zu stellen sind. Wird die Aussetzung des Inkrafttretens eines Gesetzes begehrt, ist bei der grundsätzlich durch­zu­füh­renden Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen in einem solchen Fall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen und darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind. Solche Gründe werden in dem Antrag jedoch weder im Hinblick auf die eigene Situation der Beschwer­de­führerin noch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter aufgezeigt.

Existenz­be­drohende Nachteile weder dargelegt noch begründet

Zwar werden die Beschwer­de­führerin sowie alle Vermieter Berlins in vergleichbarer Lage dazu gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietver­hält­nissen auf das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln zulässige Maß abzusenken. Es ist jedoch nach den Darlegungen der Beschwer­de­führerin nicht erkennbar, dass daraus hinreichend schwere Nachteile von besonderem Gewicht folgen. Der Beschwer­de­führerin werden mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln zwar monatliche Mieteinnahmen entzogen. Tatsächliche Auswirkungen wirtschaft­licher Art können regelmäßig aber nicht als von ganz besonderem Gewicht bewertet werden, wenn sie nicht existenz­be­drohende Ausmaße annehmen. Dies hat die Beschwer­de­führerin aber weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insoweit ist auch der durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln bedingte Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht geeignet, einen solchen schwerwiegenden Nachteil zu begründen.

Bei der Beschwer­de­führerin treten grundsätzlich auch keine irreversiblen Schäden für den Fall ein, dass sich die Norm nach einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in der Hauptsache als verfas­sungs­widrig erweist. Sie kann in diesem Fall die mit ihren Mietern vertraglich vereinbarten Beträge rückwirkend verlangen. Dass dennoch ein irreversibler und auch schwerwiegender Nachteil für die Beschwer­de­führerin einträte, zeigt diese nicht in der gebotenen nachvoll­ziehbaren indivi­du­a­li­sierten und konkreten Weise auf.

Richter: Keine Nachteile für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl Berliner Vermieter

Ungeachtet dessen werden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dürften zwar etwa 340.000 Mietver­hältnisse, in denen die Miete im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln überhöht ist, betroffen sein. Dass eine erhebliche Zahl der Vermieter durch die Anwendung des § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus jedoch dauerhafte erhebliche Verluste oder eine Substanz­ge­fährdung des Mietobjekts zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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