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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 24283

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Beschluss09.05.2017Bundesverfassungsgericht1 BvR 943/17
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Berlin, Urteil27.03.2017, S 17 R 662/17 ER
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss09.05.2017

Verfassungs­beschwerde gegen Zurückweisung einer Vorschlagsliste für die Sozialwahl 2017 erfolglosRechtsweg vom Beschwer­de­führer nicht erschöpft und mögliche Grund­rechts­verletzung nicht substantiiert dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste für die Sozial­versicherungs­wahlen 2017 richtete. Die Verfassungs­beschwerde, aber auch der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind bereits unzulässig, da der Beschwer­de­führer den Rechtsweg nicht erschöpft und eine mögliche Grund­rechts­verletzung nicht substantiiert dargelegt hat.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Verfahrens reichte als Listenvertreter im November 2016 bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund (DRV Bund) eine Vorschlagsliste für die Sozia­l­ver­si­che­rungs­wahlen 2017 ein. Der Wahlausschuss der DRV Bund teilte dem Beschwer­de­führer daraufhin mit, dass das erforderliche Quorum von 2.000 Unterschriften nicht erreicht sei. Von den eingereichten 2.323 Unterschriften seien 1.595 ungültig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, woraufhin der Beschwer­de­führer Klage zum Sozialgericht erhob. Gleichzeitig stellte er - ohne Erfolg - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwer­de­führer vornehmlich eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von Art. 38 GG.

BVerfG erklärt Verfas­sungs­be­schwerde für unzulässig

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Der Beschwer­de­führer hat den Rechtsweg nicht erschöpft. In der Hauptsache ist das Verfahren noch in erster Instanz anhängig, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegt nur die Entscheidung des Sozialgerichts vor. Gründe für eine Vorab­ent­scheidung durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sind vom Beschwer­de­führer nicht hinreichend dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Verweis auf den nahen Wahltermin (Ende Mai 2017) und die mit der weiteren Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind hierfür nicht ausreichend. Überdies hat der Beschwer­de­führer eine Verletzung in Grund- oder grund­rechts­gleichen Rechten - auch in seiner Eigenschaft als Vertreter einer Vorschlagsliste - nicht hinreichend substantiiert dargetan. Auch ist Art. 38 GG ersichtlich keine Norm, die Wahlen von Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägern regelt.

Zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht erschöpft

Der vom Beschwer­de­führer gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) wird mit der Nichtannahme der Verfas­sungs­be­schwerde gegenstandslos. Er war überdies unzulässig, da der Beschwer­de­führer die im fachge­richt­lichen Rechts­schutz­system zur Verfügung stehenden Mittel einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschöpft hat. Im Übrigen muss ein Antragsteller die zur hinreichenden Substantiierung einer Verfas­sungs­be­schwerde notwendigen Ausführungen im Wesentlichen schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes machen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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