18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss07.10.2009

BVerfG: Private Digitalkopien von Tonträgern grundsätzlich zulässigDagegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde wegen nicht eingehaltener Fristen unzulässig

Eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen ein Gesetz kann grundsätzlich nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Da diese Frist nicht eingehalten wurde, kann die Beschwerde nicht angenommen werden. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheber­rechts­ge­setzes (UrhG). Zulässig sind danach einzelne Verviel­fäl­ti­gungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwer­de­führer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde rügen die Beschwer­de­führer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigen­tums­grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

Frist für mögliche Verfas­sungs­be­schwerde nicht eingehalten

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht eingegangene Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet sich eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese aus Gründen der Rechts­si­cherheit eng auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein.

Zulässigkeit digitaler Privatkopien von Gesetzänderung unberührt

Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetz­ge­be­rische Klarstellung, dass auch digitale Verviel­fäl­ti­gungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation der Beschwer­de­führer zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwer­tungsrecht der Tonträ­ger­her­steller bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträ­ger­her­steller lagen bereits vor und waren Gegenstand intensiver rechts­po­li­tischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie.

Entscheidung über zukünftige Eingrenzung privater Digitalkopien nicht nötig

Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die von den Beschwer­de­führern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheber­rechts­novelle den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestal­tungsraums - sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträ­ger­her­steller nicht zu entwerten.

Quelle: ra-online, BVerfG

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