18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34327

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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.07.2024

Verfassungs­beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheins­verfahrens erfolglosVerfassungs­beschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität

Das BVerfG hat die Verfassungs­beschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheins­verfahrens gewandt hatte.

Der Beschwer­de­führer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheins­ver­fahrens.

Nicht alle Rechts­schutz­mög­lich­keiten ausgeschöpft

Die Verfas­sungs­be­schwerde wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwer­de­führer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grund­rechts­ver­letzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grund­rechts­ver­letzung zu verhindern. Aus der Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwer­de­führer alle Rechts­schutz­mög­lich­keiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - zu erreichen.

Erbscheins­ver­fahren und Erben­fest­stel­lungsklage

Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheins­ver­fahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erben­fest­stel­lungsklage gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheins­ver­fahrens geht, sondern auch, wenn - wie hier - Verfah­rens­fehler im Erbscheins­ver­fahren gerügt werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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