21.11.2024
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Dokument-Nr. 28906

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Beschluss28.01.2019Bundesverfassungsgericht1 BvR 1738/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2019, 757Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2019, Seite: 757
  • NJW 2019, 1277Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1277
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Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil20.06.2016, 4 S 3/16
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss28.01.2019

BVerfG: Unzulässiges gerichtliches Verbot jeglicher Veröf­fent­lichung eines PorträtsSchwerwiegender Eingriff in die Kunstfreiheit

Wird nach der Schaffung eines Porträts die Veröf­fent­lichung des Kunstwerks in einem bestimmten Kontext beanstandet, so ist es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar, dass jegliche Veröf­fent­lichung des Porträts gerichtlich untersagt wird. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Kunst­ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt an Kindern wurde im Jahr 2013 unter anderem ein Porträt ausgestellt, welches ein minderjähriges Mädchen mit kurzen Haaren und einem Verband am Arm zeigte. Das Bild wurde drei Jahre zuvor mit Einverständnis der Eltern und des Kindes geschaffen. Die Eltern und das Kind waren mit der Veröffentlichung des Porträts in der Ausstellung nicht einverstanden. Sie hielten die Ausstellung für geeignet, das Kind in den Zusammenhang eines Kindes­miss­brauchs zu rücken. Das Kind erhob daher gegen die Künstlerin Klage auf Unterlassung, das Porträt in jeglicher Form zukünftig zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Halle gaben der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Verfas­sungs­be­schwerde der Künstlerin, die in dem Urteil des Landgerichts einen unzulässigen Eingriff in ihre Kunstfreiheit sah.

Verbot jeglicher Veröf­fent­lichung des Porträts unzulässig

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten der Künstlerin. Zwar sei die Entscheidung des Landesgerichts, dass die Art der Ausstellung geeignet gewesen sei, die Klägerin in den Zusammenhang eines Kindes­miss­brauchs zu rücken, verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch werde die Entscheidung den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen dahingehend nicht gerecht, dass der Künstlerin jegliche Veröf­fent­lichung und Verbreitung des Kunstwerks untersagt wird. Das Landgericht habe damit nicht ausreichend die Kunstfreiheit der Künstlerin berücksichtigt.

Pflicht zur Prüfung einer Beschränkung des Unter­las­sungs­an­spruchs

Nach Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei zu beachten, dass das Gemälde selbst in keiner Weise anstößig oder sonst negativ behaftet ist. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob nicht eine Beschränkung des Unter­las­sungs­an­spruchs auf solche Ausstellungen, die das Bild in einen Zusammenhang mit Missbrauch und Gewalt an Kindern rücken, ausreichend gewesen wäre. Dadurch könne dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin Geltung verschafft werden, ohne die Kunstfreiheit übermäßig einzuschränken.

Zurückweisung an das Landgericht

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wies den Fall an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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