21.11.2024
21.11.2024  
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Dokument-Nr. 33719

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Bundesverfassungsgericht Beschluss15.01.2024

Verfassungs­beschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Video­ver­handlung erfolglosKeine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen fehlende Zoomfunktion in Video­ver­handlung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Art und Weise der Video­über­tragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht richtet.

Die Beschwer­de­führer sehen sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Durch den Einsatz einer Kamera, die die Richterbank in der Totalen abbildete, und mangels von ihnen steuerbarer Zoomfunktion sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, die Unvor­ein­ge­nom­menheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.

Richterbank auch ohne Zoom ordnungsgemäß besetzt

Das BVerfG hat die Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen eines fehlenden Nahblicks in die Gesichter der Richter im Laufe einer Videoverhandlung erscheint nicht möglich. Die Beschwer­de­führer bemängeln gerade nicht, dass das Finanzgericht tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Sie beanstanden, dass ein etwaiger Befan­gen­heitsgrund für sie gegebenenfalls nicht erkennbar gewesen wäre. Dies allein genügt nicht, um auf das Vorliegen eines bösen Scheins oder eines Verdachts der Befangenheit, die zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führen könnten, zu schließen. Nur die tatsächlich unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründet eine solche Verletzung.

Verletzung des Rechts auf "faires Verfahren" möglich

Durch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Unvor­ein­ge­nom­menheit kann gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Einen Verstoß gegen dieses Prozess­grundrecht haben die Beschwer­de­führer allerdings weder gerügt noch käme ein solcher Verstoß aufgrund ihrer Ausführungen vorliegend als möglich in Betracht. Im Übrigen haben sie nicht vorgetragen, die fehlenden Kontroll­mög­lich­keiten in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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