01.11.2024
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Dokument-Nr. 34506

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Beschluss23.09.2024Bundesverfassungsgericht1 BvL 9/21
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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.09.2024

BAföG-Grundpauschale im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem Grundgesetz vereinbarKein verfas­sungs­recht­licher Anspruch auf mehr Bafög

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.), soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Vorschrift legte den monatlichen Bedarf – die sogenannte Grundpauschale – unter anderem für Studierende an Hochschulen auf 373 Euro fest. Das Bundes­­­ver­fas­sungs­­­gericht stellt fest, dass mittellose Hochschul­­zu­gangs­­­be­rechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfas­sungs­­recht­lichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem objektiv-rechtlichen sozial­staat­lichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbil­dung­s­chancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschul­aus­bildung bezogene Handlungs­pflicht des Staates.

Anspruch auf individuelle Ausbil­dungs­för­derung

Nach dem BAföG haben Studierende einen Anspruch auf individuelle Ausbil­dungs­för­derung, wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Höhe des Bedarfs für die Ausbildung an Hochschulen ergibt sich aus der – hier verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen – Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 BAföG zur Deckung des Lebens­un­terhalts und der Ausbil­dungs­kosten, einer Unter­kunfts­pau­schale, einem Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­zu­schlag sowie Zusatz­leis­tungen für Auszubildende mit Kind. Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie Einkommen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner und ihrer Eltern anzurechnen. Insoweit bestehen Freibeträge. Die monatliche Förderung wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen geleistet. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II).

Studentin hatte gegen Bafög-Höhe geklagt

Die Klägerin des Ausgangs­ver­fahrens nahm im Oktober 2014 ein Masterstudium an einer staatlichen Hochschule auf. Für das Studium wurden ihr unter Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 Leistungen nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz in Höhe von monatlich 176 Euro und für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 in Höhe von monatlich 249 Euro bewilligt. Im Ausgangs­ver­fahren begehrt die Klägerin die Bewilligung einer höheren Ausbil­dungs­för­derung für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015, weil sie die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfas­sungs­widrig hält. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage vorgelegt, ob die Grundpauschale des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG im hier relevanten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Kein Anspruch auf weitere staatliche Förderung des Lebens­un­terhalts - auch nicht aus dem Sozial­staats­prinzip

Die Grundpauschale ist im hier maßgeblichen Zeitraum unter allen in Betracht kommenden verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten mit dem Grundgesetz vereinbar. Es gibt keinen subjektiven verfas­sungs­recht­lichen Anspruch mittelloser Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem Recht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozial­staats­prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) kann kein Recht mittelloser Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums hergeleitet werden. Auf diesen Anspruch können sich nur diejenigen berufen, die selbst nicht zur Sicherung eines menschen­würdigen Daseins in der Lage sind. Er besteht nicht, soweit Möglichkeiten bestehen, eine solche Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu beenden wie etwa durch die Aufnahme einer existenz­si­chernden Erwer­b­s­tä­tigkeit. Dieser Nachrang des Anspruchs auf existenz­si­chernde Leistungen gegenüber der Selbsthilfe gilt auch dann, wenn deshalb bestimmte grundrechtliche Freiheiten wie die hier in Rede stehende, einer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildung an einer Hochschule nachzugehen, wegen fehlender Mittel nicht ausgeübt werden können. Es berührt nicht die Menschenwürde, wenn stattdessen zur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenz­si­chernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden muss.

Das Recht Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigter auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG umfasst ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährleistung der dafür notwendigen materiellen Voraussetzungen. Dieses Recht ist derivativer Natur. Es ist auf das jeweils vorhandene Studienangebot bezogen und kommt deshalb nur zur Geltung, wenn eine gleich­heits­ge­rechte Teilhabe an den Hochschulen des Staates durch staatliche Maßnahmen wie ein nicht eignungs­ge­rechtes Auswahl­ver­fahren bei Kapazi­täts­be­schrän­kungen oder eine nicht hinreichend sozia­l­ver­trägliche Ausgestaltung des Studienangebots beeinträchtigt wird. Hingegen umfasst das Teilhaberecht keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zum Studium, die den gesell­schaft­lichen Verhältnissen geschuldet sind. Auch aus dem Sozial­staats­prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgt kein subjektives Recht mittelloser Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums. Der weite Gestal­tungs­spielraum, der dem Gesetzgeber nach dem Demokra­tie­prinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) bei der Umsetzung des sozial­staat­lichen Auftrags, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, zukommt, schließt verfas­sungs­rechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung grundrechtlich geschützter Freiheiten grundsätzlich aus.

Sozial­staat­licher Auftrag und Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers

Der sozial­staatliche Auftrag des Staates umfasst vielfältige und umfangreiche Aufgaben wie beispielsweise die Fürsorge und den Schutz Hilfs­be­dürftiger und sozial Benachteiligter, die Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, die soziale Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens, die Beschäf­ti­gungs­för­derung und die Förderung einer chancengleichen Bildung und Ausbildung. Dabei ist auf einen Abbau von den sozialen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für die Ausübung grund­recht­licher Freiheit hinzuwirken. Diese allgemeine sozial­staatliche Aufgabe des Staates zur Umsetzung der grund­recht­lichen Werteordnung in die Verfas­sungs­wirk­lichkeit verdichtet sich zu einem alle hierfür maßgeblichen Lebensstationen umfassenden speziellen objektiv-rechtlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbil­dung­s­chancen. Dies trägt der herausragenden Bedeutung Rechnung, die der sozialen Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege für eine gerechte, nicht von der sozialen Herkunft abhängige, sondern an der Leistungs­fä­higkeit ausgerichtete Verteilung von Lebenschancen zukommt. Allerdings sind die dem Staat für die Erfüllung aller dieser regelmäßig finanzwirksamen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel notwendig begrenzt. Einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur Aufga­be­n­er­füllung stehen die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungs­be­reit­schaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahler entgegen. Das gilt auch mit Blick auf die Erfüllung des sozial­staat­lichen Auftrags, dem von Verfassungs wegen kein Vorrang vor der Verwirklichung anderer staatlicher Aufgaben zukommt. Zudem ergeben sich faktische Grenzen für den Ausbau des Sozialstaats aus der Notwendigkeit, die für die Verwirklichung einer gerechten Sozialordnung unabdingbare Bereitschaft der Steuer- und Beitragszahler zur Solidarität mit sozial Benachteiligten zu erhalten.

Diese Begrenztheit der finanziellen Mittel macht eine Priorisierung der staatlichen Aufga­be­n­er­füllung nach Art, Zeit und Umfang notwendig; dies gilt wegen ihrer besonderen Finan­zwirk­samkeit gerade auch für die Wahrnehmung der sozial­staat­lichen Aufgaben. In öffentlicher Debatte die für die Lösung der Vertei­lungs­kon­flikte maßgebliche Priorisierung festzulegen und sie an die wechselnden Bedürfnisse des Gemeinwesens anzupassen, ist zentraler Bestandteil der politischen Gestal­tungsmacht des vom Volk gewählten Parlaments. Es verfügt auch funktional über die besten Voraussetzungen, um im Zusammenwirken mit der Regierung zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen. Diese Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Entscheidung über die Verwendung der knappen finanziellen Mittel würde durch subjektive verfas­sungs­rechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer, einer chancengleichen Verwirklichung grund­recht­licher Freiheit entge­gen­ste­hender Ungleichheiten beeinträchtigt. Die zur Erfüllung solcher Leistungsrechte notwendigen finanziellen Mittel könnten wegen der umfassenden Bindungswirkung nach Art. 1 Abs. 3 GG auf Dauer nicht mehr auf der Grundlage einer übergreifenden, an den aktuellen gesell­schaft­lichen, wirtschaft­lichen und sozialen Verhältnissen ausgerichteten Priorisierung der staatlichen Aufga­be­n­er­füllung für andere Gemein­wohl­zwecke verwendet werden. Daher kann aus dem Wirkungs­zu­sam­menhang von sozial­staat­lichem Auftrag und der grund­recht­lichen Werteordnung ein verfas­sungs­recht­licher Anspruch auf staatliche Leistungen allenfalls ausnahmsweise für besonders gelagerte Konstellationen abgeleitet werden, wenn dies zur Verwirklichung grund­recht­licher Freiheit absolut unverzichtbar ist. Die Ermöglichung eines Studiums mittelloser Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigter stellt keinen solchen Ausnahmefall dar. Allerdings sind staatliche Leistungen, die auch mittellosen Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigten eine Teilhabe am staatlichen Studienangebot ermöglichen, von erheblicher Bedeutung für einen chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf. Ansonsten kann einem mittellosen Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigten nicht nur die gewünschte Ausbildung, sondern regelmäßig auch der angestrebte Beruf verwehrt bleiben. Eine solche von den Vermö­gens­ver­hält­nissen abhängige Verteilung von Lebenschancen steht in Konflikt zu den verfas­sungs­recht­lichen Wertent­schei­dungen zugunsten der Ausbildungs- und Berufsfreiheit, der Gleichheit und des Sozial­staats­prinzips.

Das verleiht der Ermöglichung des Studiums mittelloser Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigter aber kein Gewicht, bei dem die Erfüllung dieser Aufgabe im Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit der anderen sozial­staat­lichen Aufgaben von vornherein unabhängig von wechselnden Bedürfnissen dauerhaft unverzichtbar wäre. Daran ändert nichts, dass die Beseitigung sozialer Hindernisse für ein Hochschul­studium dem speziellen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbil­dung­s­chancen unterfällt. Denn auch im Verhältnis zu sozialen Bedarfen, die diesem Förderauftrag zugehören, ist eine besondere Unver­zicht­barkeit gerade der Ermöglichung eines Studiums nicht erkennbar. So ist eine gerechte Verteilung von Lebenschancen auch bei nicht­aka­de­mischen Ausbil­dungs­gängen und Berufen nur gewährleistet, wenn der Zugang nicht von den Vermö­gens­ver­hält­nissen, sondern nur von der Eignung abhängt. Lebenschancen können zudem auf vielfältige Weise bereits frühzeitig abgeschnitten werden, etwa wenn es an Leistungen zur frühkindlichen Bildung oder zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien fehlt. Für alle diese wegen der Begrenztheit der staatlichen Mittel untereinander in Konkurrenz stehenden sozialen Bedarfe muss es bei der sozia­l­po­li­tischen Priori­sie­rungs­be­fugnis des Gesetzgebers bleiben.

Derzeit besteht keine Handlungs­pflicht des Staates

Die angegriffene Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. ist auch nicht mit Blick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozial­staats­prinzip folgenden objektiv-rechtlichen Auftrag des Staates zur Wahrung gleicher Bildungs- und Ausbil­dung­s­chancen zu beanstanden. Der grundsätzlich weite sozial­staatliche Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers wäre mit Blick auf diesen speziellen Auftrag überschritten, wenn wegen völlig unzureichender Maßnahmen zur Förderung der sozialen Durchlässigkeit und einer gerechten Verteilung von Lebenschancen im Bereich von Bildung und Ausbildung ganze Bevöl­ke­rungs­gruppen faktisch von vornherein keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern hätten. Der Staat wäre dann objektiv-rechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung dieser Situation zu ergreifen, wobei ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal­tungs­spielraum zukäme. Danach besteht derzeit keine Handlungs­pflicht des Staates in Bezug auf die Hochschul­aus­bildung. Diese Ausbildung ist nicht einem erheblichen Teil der Bevölkerung von vornherein verschlossen, weil der Staat eine Förderung dieses Bereichs völlig vernachlässigt. Vielmehr sorgt der Staat gerade in diesem Ausbil­dungs­bereich für soziale Durchlässigkeit. Das gilt nicht nur mit Blick auf die Förder­leis­tungen zugunsten mittelloser Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigter nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz, die etwa ein Sechstel bis ein Fünftel aller Studierenden erhalten und die den meisten Geförderten ein Studium überhaupt erst ermöglichen. Darüber hinaus sorgt der Staat auch dadurch für soziale Durchlässigkeit, dass er unter Verwendung erheblicher öffentlicher Mittel selbst ein sozia­l­ver­träg­liches Studienangebot an staatlichen Hochschulen schafft.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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