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Dokument-Nr. 33625

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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.11.2023

Leistungen anderer Staaten dürfen auf Conterganrente angerechnet werdenAnrech­nungs­re­gelung im Contergan­stiftungs­gesetz ist verfas­sungsgemäß und verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum oder den Gleich­behandlungs­grundsatz

Das Bundes­verfassungs­gericht hat auf eine Vorlage des Bundes­verwaltungs­gerichts entschieden, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conter­gan­stiftung für behinderte Menschen (Contergan­stiftungs­gesetz - ContStifG) in den Fassungen vom 26. Juni 2013 und vom 21. Februar 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Vorschrift werden Zahlungen, die wegen der Einnahme thali­do­mid­haltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden, auf die nach dem Contergan­stiftungs­gesetz zu zahlende Kapital­entschädigung und Conterganrente angerechnet.

Zwischen 1958 und 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft thali­do­mid­haltige Schlaf- und Beruhi­gungs­mittel des Pharma­un­ter­nehmens Chemie Grünenthal GmbH (Grünenthal) eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt. Seit 1972 erbringt die staatliche Conter­gan­stiftung Rentenzahlungen und weitere Leistungen an conter­gan­ge­schädigte Personen im In- und Ausland. Der Kläger des Ausgangs­ver­fahrens, ein Conter­gan­ge­schä­digter mit Wohnsitz in Irland, bezieht zusätzlich zur deutschen Conterganrente Leistungen des irischen Staates wegen seiner Conter­gan­schä­digung. Aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird diese Zahlung seit dem Jahr 2013 auf die Conterganrente des Klägers angerechnet. Hiergegen wandte er sich bislang erfolglos an die Fachgerichte.

Anrechnung verhindert Doppel­leis­tungen

Das BVerfG hat jetzt entschieden, dass die Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG mit dem Grundrecht auf Eigentum und den allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Die Conterganrente unterfällt als sozia­l­rechtliche Position in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, der keine Enteignung darstellt, genügt den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere stellen die von der Anrechnung erfassten Leistungen eine zu verhindernde Doppelleistung dar, weil sie – wie die deutsche Conterganrente – spezifisch und ausschließlich einen Ausgleich für die Conter­gan­schä­digung gewähren.

Keine unbeschränkte Schutz­wür­digkeit

Die Conterganrente genießt eine besondere, nicht aber eine unbeschränkte Schutz­wür­digkeit. Denn die Schutz­wür­digkeit des Eigentums in seiner Bedeutung als individuelles Freiheits­grundrecht ist bei der Conterganrente zwar stark ausgeprägt; gleichzeitig hat die Conterganrente aber auch einen ausgeprägten sozialen Bezug, weil sie in einen auf die Gemeinschaft der Conter­gan­ge­schä­digten bezogenen Gesamt­zu­sam­menhang eingefügt ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird auch den Anforderungen des Gleich­heits­satzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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