18.10.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 32725

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Bundessozialgericht Urteil09.03.2023

BSG erleichtert Gehbehinderten Zugang zu Behinderten­park­plätzenGehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich

Dass Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behinderten­park­plätzen die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Kann der schwer­be­hinderte Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu (wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind).

Im zuerst verhandelten Fall leidet der Kläger unter anderem an einer forts­chrei­tenden Muskel­schwun­der­krankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität. Zwar ist ihm das Gehen auf einem Krankenhausflur möglich. Eine freie Gehfähigkeit ohne Selbst­ver­let­zungs­gefahr im öffentlichen Verkehrsraum mit Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenu­neben­heiten besteht aber nicht mehr.

Bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen irrelevant

Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und Situation, ist für dessen Zuerkennung grundsätzlich ohne Bedeutung. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat in diesem Fall die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG, eine erhebliche mobili­täts­be­zogene Teilha­be­be­ein­träch­tigung, als erfüllt angesehen. Da das Bundes­so­zi­al­gericht nicht abschließend entscheiden konnte, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, wonach gerade die mobili­täts­be­zogene Teilha­be­be­ein­träch­tigung einem Grad der Behinderung von 80 entsprechen muss, wurde der Rechtsstreit an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen.

Gehfähigkeit in vertrauten Umgebung steht Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen

Der Kläger des zweiten Verfahrens kann infolge einer globalen Entwick­lungs­störung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Der auf volle, wirksame und gleich­be­rechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in die Gesellschaft gerichtete Sinn und Zweck des Schwer­be­hin­der­ten­rechts umfasst gerade auch das Aufsuchen veränderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaft­lichen und gesell­schaft­lichen Lebens. Die Gehfähigkeit ausschließlich in einer vertrauten Umgebung steht der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen. Die mobili­täts­be­zogene Teilha­be­be­ein­träch­tigung des Klägers entspricht auch einem GdB von 80.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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