21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 10410

Drucken
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil14.10.2010

BSG: Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit häufigem Versor­gungs­auftrag nicht mit Vollzeit­be­schäf­tigung vereinbarReduzierung der Woche­n­a­r­beitszeit aus dem Beamten­ver­hältnis auf 26 Stunden pro Woche nicht zu beanstanden

Ein verbeamteter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, dem neben seiner Tätigkeit als Beamter eine Zulassung zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung erteilt wurde, muss seine Woche­n­a­r­beitszeit aus dem Beamten­ver­hältnis auf 26 Stunden pro Woche reduzieren. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein approbierter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, ist als Beamter auf Lebenszeit in einer Straf­voll­zug­s­ein­richtung, zurzeit in Vollzeit­stellung, beschäftigt. Er erhielt gemäß seines Antrags die Teilzulassung zur hälftigen vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tischen Versorgung, allerdings verbunden mit dem Zusatz, dass er im Hinblick auf die vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tische Tätigkeit seine Woche­n­a­r­beitszeit aus dem Beamten­ver­hältnis auf 26 Stunden pro Woche zu reduzieren habe. Seit dem 1. Januar 2007 sieht das Vertrags­a­rztrecht die Möglichkeit vor, die Zulassung auf einen hälftigen Versor­gungs­auftrag zu beschränken.

Sein Begehren, die Zulassung zu erhalten, ohne zur Reduzierung seiner wöchentlichen Dienstzeiten als Beamter verpflichtet zu sein, blieb vor dem Sozialgericht erfolglos.

Hälftiger Versor­gungs­auftrag kann neben vollzeitig ausgeübten Tätigkeit nicht wahrgenommen werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Die Aufhebung der Bedingung, das Dienst­ver­hältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versor­gungs­auftrag i.S. des § 19 a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächs­leis­tungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versor­gungs­auftrags nicht gemacht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben einer Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versor­gungs­auftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamten­recht­lichen Dienst­ver­hältnis 26 Wochenstunden ansehen.

Hinweis zur Rechtslage:

Zulas­sungs­ver­ordnung für Vertragsärzte und Vertrags­zahnärzte vom 28.05.1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007

§ 19a

(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertrag­s­ärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.

(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulas­sungs­aus­schuss seinen Versor­gungs­auftrag auf die Hälfte des Versor­gungs­auftrags nach Absatz 1 zu beschränken.

[…]

§ 20

(1) Für die Ausübung vertrag­s­ärzt­licher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung steht.

[...]

(3) Ein Arzt, bei dem Hinde­rungs­gründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, dass der seiner Eignung entge­gen­stehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.

§ 1

(3) Diese Verordnung gilt für

1. die Psycho­the­ra­peuten…..entsprechend.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10410

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI