18.10.2024
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Dokument-Nr. 10410

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Bundessozialgericht Urteil14.10.2010

BSG: Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit häufigem Versor­gungs­auftrag nicht mit Vollzeit­be­schäf­tigung vereinbarReduzierung der Woche­n­a­r­beitszeit aus dem Beamten­ver­hältnis auf 26 Stunden pro Woche nicht zu beanstanden

Ein verbeamteter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, dem neben seiner Tätigkeit als Beamter eine Zulassung zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung erteilt wurde, muss seine Woche­n­a­r­beitszeit aus dem Beamten­ver­hältnis auf 26 Stunden pro Woche reduzieren. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein approbierter Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, ist als Beamter auf Lebenszeit in einer Straf­voll­zug­s­ein­richtung, zurzeit in Vollzeit­stellung, beschäftigt. Er erhielt gemäß seines Antrags die Teilzulassung zur hälftigen vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tischen Versorgung, allerdings verbunden mit dem Zusatz, dass er im Hinblick auf die vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tische Tätigkeit seine Woche­n­a­r­beitszeit aus dem Beamten­ver­hältnis auf 26 Stunden pro Woche zu reduzieren habe. Seit dem 1. Januar 2007 sieht das Vertrags­a­rztrecht die Möglichkeit vor, die Zulassung auf einen hälftigen Versor­gungs­auftrag zu beschränken.

Sein Begehren, die Zulassung zu erhalten, ohne zur Reduzierung seiner wöchentlichen Dienstzeiten als Beamter verpflichtet zu sein, blieb vor dem Sozialgericht erfolglos.

Hälftiger Versor­gungs­auftrag kann neben vollzeitig ausgeübten Tätigkeit nicht wahrgenommen werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Die Aufhebung der Bedingung, das Dienst­ver­hältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versor­gungs­auftrag i.S. des § 19 a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächs­leis­tungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versor­gungs­auftrags nicht gemacht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben einer Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versor­gungs­auftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamten­recht­lichen Dienst­ver­hältnis 26 Wochenstunden ansehen.

Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:

Zulas­sungs­ver­ordnung für Vertragsärzte und Vertrags­zahnärzte vom 28.05.1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007

§ 19a

(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertrag­s­ärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.

(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulas­sungs­aus­schuss seinen Versor­gungs­auftrag auf die Hälfte des Versor­gungs­auftrags nach Absatz 1 zu beschränken.

[…]

§ 20

(1) Für die Ausübung vertrag­s­ärzt­licher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung steht.

[...]

(3) Ein Arzt, bei dem Hinde­rungs­gründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, dass der seiner Eignung entge­gen­stehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.

§ 1

(3) Diese Verordnung gilt für

1. die Psycho­the­ra­peuten…..entsprechend.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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