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Bundessozialgericht Urteil29.06.2017

Korrekturbedarf bei Vergütung von Psycho­the­ra­peuten nur begrenztHonorare für das Jahr 2008 nicht zu beanstanden - für 2007 muss nachberechnet werden

Psycho­the­ra­peuten haben für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Für das Jahr 2007 ist ihnen jedoch ein zu niedriges Honorar gezahlt worden, weil bei der Bemessung der Praxiskosten von veralteten Daten ausgegangen worden ist. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht in zwei Musterverfahren.

Psycho­the­ra­peuten, die gesetzlich Kranken­ver­si­cherte behandeln, dürfen bezogen auf die Höhe der Vergütung gegenüber Ärzten anderer Fachrichtungen nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass das Honorar aus einer mit vollem Einsatz (in Vollzeit) ausgeübten psycho­the­ra­peu­tischen Tätigkeit nicht wesentlich geringer sein darf, als das Einkommen einiger zum Vergleich herangezogener Arztgruppen. Bei der Bemessung des Honorars müssen auch die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Personal berücksichtigt werden. Maßgebend sind dabei die Daten, die vor Beginn des Abrech­nungs­jahres vorlagen. Wenn später neue Erkenntnisse erzielt werden, hat das nicht zur Folge, dass die Honorare rückwirkend korrigiert werden müssen.

Kläger haben voraussichtlich Anspruch auf Nachzahlungen für das Jahr 2007

Für das Jahr 2008 waren die Honorare nicht zu beanstanden, weil sie zutreffend auf der Basis der bis Ende des Jahres 2007 verfügbaren Daten berechnet worden sind. Dagegen hätten die Honorare bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der 2006 verfügbaren Daten für das Jahr 2007 etwas höher festgesetzt werden müssen. Die Kläger haben deshalb voraussichtlich Anspruch auf entsprechende Nachzahlungen.

Verfahren um Vergütung für das Jahr 2001 vertagt

Für die Vergütung im Jahr 2011 konnte das Bundes­so­zi­al­gericht keine Entscheidung treffen, weil der Prozess­be­voll­mächtigte der Klägerin die Verhandlung wegen Störungen im Bahnverkehr nicht erreichen konnte. Die Sache (Aktenzeichen B 6 KA 8/16 R) wurde deshalb vertragt.

Hinweis auf Rechts­vor­schriften

§§ 85 SGB V (Fassung 2007 - Auszug)

Absatz 4:

1 Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamt­ver­gü­tungen an die Vertragsärzte; [...]. 4 Im Vertei­lungs­maßstab sind Regelungen zur Vergütung der psycho­the­ra­peu­tischen Leistungen der Psycho­the­ra­peuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugend­psych­iatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psycho­the­ra­peu­tische Medizin sowie der ausschließlich psycho­the­ra­peutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten [...].

Absatz 4a:

1 Der Bewer­tungs­aus­schuss (§ 87 Absatz 1 Satz 1) bestimmt Kriterien zur Verteilung der Gesamt­ver­gü­tungen nach Absatz 4 [...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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