21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 6122

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Urteil28.05.2008BundessozialgerichtB 6 KA 8/07 R, B 6 KA 9/07 R, B 6 KA 10/07 R, B 6 KA 11/07 R, B 6 KA 12/07 R, B 6 KA 41/07 R, B 6 KA 42/07 R, B 6 KA 43/07 R, B 6 KA 49/07 R
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Bundessozialgericht Urteil28.05.2008

Vorgaben für eine angemessene Vergütung von Psycho­the­ra­peuten sind rechtmäßig

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die vom Bewer­tungs­aus­schuss einem von den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung gebildeten Gremium - zuletzt getroffenen Regelungen zur Berechnung von Mindest­punkt­werten für bestimmte psycho­the­ra­peu­tische Leistungen überwiegend nicht zu beanstanden sind. Mit Hilfe dieser Mindest­punktwerte soll sichergestellt werden, dass auch Psycho­the­ra­peuten, welche in den vergangenen Jahren vielfach über unzureichende Honorare für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen geklagt hatten, eine angemessene Vergütung durch die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen erhalten.

Den ersten Beschluss des Bewer­tungs­aus­schusses - vom 16. Februar 2000 - hatte das Bundes­so­zi­al­gericht verworfen (Urteil vom 28. Januar 2004 - BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8). Nunmehr stand die vom Bewer­tungs­aus­schuss in Reaktion darauf am 29. Oktober 2004 beschlossene Neufassung zur höchst­rich­ter­lichen Überprüfung an. Diese ist nach der heutigen Entscheidung des 6. Senats des Bundes­so­zi­al­ge­richts weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Als rechtswidrig hat das Gericht lediglich eine Detailregelung beurteilt, nämlich die Nicht­be­rück­sich­tigung gewisser Honorare bei der 2000 und 2001 zum Vergleich herangezogenen Gruppe der Allge­mein­me­diziner. Begrenzt für diesen Zeitraum und Gegenstand hat der Bewer­tungs­aus­schuss eine Nachbesserung vorzunehmen. Geschieht dies bis Ende 2008 nicht, müssen die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen den Psycho­the­ra­peuten für diese schon lange zurückliegenden Zeiträume Vergütungen bewilligen, die dann unter Einbeziehung bestimmter bislang ausgeklammerter Honoraranteile zu berechnen sind. Außerdem muss der Bewer­tungs­aus­schuss prüfen, ob ab dem Jahr 2007 neuere Entwicklungen in der Kostenbelastung der Psycho­the­ra­peuten Anpassungen erforderlich machen. Die von Psycho­the­ra­peuten hauptsächlich als fehlerhaft gerügte Vorgabe eines festen Betrie­bs­kos­ten­betrags von jährlich 40.634 Euro für eine modellhafte psycho­the­ra­peu­tische Praxis hat das Bundes­so­zi­al­gericht jedoch grundsätzlich gebilligt. Das Gericht hat auch bekräftigt, dass so genannte "probatorische Sitzungen", die zu Beginn einer Therapie zur Abklärung der Behand­lungs­not­wen­dig­keiten und Behand­lungs­mög­lich­keiten ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen erbracht werden, nicht in derselben Höhe wie genehmigte Thera­pie­sit­zungen vergütet werden müssen. Die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen haben allerdings dafür Sorge zu tragen, dass der Kernbereich der probatorischen Sitzungen zumindest grundsätzlich mit einem Punktwert von derzeit 2,56 Cent - das bedeutet für eine 50-minütige Sitzung ca 37 Euro (brutto) - honoriert wird.

Erläuterungen

§ 85 SGB V lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

(vom 1.1.2000 bis 31.12.2001 geltende Fassung)

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe des Gesamtvertrages für die gesamte vertrag­s­ärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung.

(4) 1Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamt­ver­gü­tungen an die Vertragsärzte; in der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung verteilt sie die Gesamt­ver­gü­tungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§ 73). 2Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Vertei­lungs­maßstab an. … 4Im Vertei­lungs­maßstab sind Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psycho­the­ra­peuten und der ausschließlich psycho­the­ra­peutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.

(4a) 1Der Bewer­tungs­aus­schuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar 2000 Kriterien zur Verteilung der Gesamt­ver­gü­tungen nach Absatz 4, insbesondere zur Festlegung der Vergü­tungs­anteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung an solche Veränderungen der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung zu beachten sind; er bestimmt ferner den Inhalt der nach Absatz 4 Satz 4 zu treffenden Regelungen. …

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des BSG vom 28.05.2008

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