21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil22.03.2018

Befreiung von Renten­versicherungs­pflicht gilt nicht nur bei approbations­pflichtiger Beschäftigung als ApothekerAndere, nicht berufsfremde Tätigkeit für Befreiung ebenfalls ausreichend

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungs­pflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, approbierter Apotheker, ist seit den Jahr 2009 als Verant­wort­licher für Medizinprodukte, Arznei­buch­fragen und Fachin­for­ma­tionen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Steri­li­sa­ti­o­ns­pro­zess­über­wachung zur Aufbereitung von Medizin­pro­dukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund abgelehnt; die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landes­so­zi­al­gericht in der Sache Erfolg.

Kläger übte eine von der Befreiung von der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung unterliegende Beschäftigung aus

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundes­so­zi­al­gericht das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbe­stands­merkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der - für das Bundes­so­zi­al­gericht bindenden - Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts unter anderem zum Landesrecht hat der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt ist dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits im Jahr 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befrei­ungs­be­scheid hat bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung hingegen keine rechtliche Wirkung.

Maßgebliche Vorschriften

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Erläuterungen

(1) Von der Versi­che­rungs­pflicht werden befreit

1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versi­che­rungs­ein­richtung oder Versor­gungs­ein­richtung ihrer Berufsgruppe (berufs­s­tän­dische Versor­gungs­ein­richtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufs­s­tän­dischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufs­s­tän­dischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkom­mens­be­zogene Beiträge unter Berück­sich­tigung der Beitrags­be­mes­sungs­grenze zur berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung zu zahlen sind und

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwer­bs­fä­higkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung zu berücksichtigen ist.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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