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Dokument-Nr. 32358

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Bundessozialgericht Urteil10.11.2022

Keine höhere Erwerbs­minderungs­rente für BestandsrentnerVom Gesetzgeber angeführte Gründe für Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich

Rentner, deren Erwerbs­minderungs­rente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurech­nungs­zeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

Die in den beiden Revisi­ons­ver­fahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesund­heit­licher Einschränkungen, die einer weiteren Erwer­b­s­tä­tigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die - teilweise erheblichen - Verbesserungen bei der Berechnung der Erwer­bs­min­de­rungs­renten nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleich­be­handlung und deshalb eine Berück­sich­tigung der verlängerten Zurech­nungs­zeiten auch bei ihren Renten. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger und die Vorinstanzen lehnten das ab.

BSG verneint Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungsgebot des Grundgesetzes

Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungs­ver­bes­se­rungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwer­bs­min­de­rungs­rentner dem Gleich­be­hand­lungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht entwickelten Prüfungs­maßstabs für solche Stich­tags­re­ge­lungen war ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungs­ver­bes­se­rungen ebenso wie Leistungs­kür­zungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten.

Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht erforderlich

Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organi­sa­to­rischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwer­bs­min­de­rungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird. Das BSG hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren - wie von den Klägern gefordert - auszusetzen und eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfas­sungs­widrig ist.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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