21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33923

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Bundessozialgericht Urteil18.04.2024

Keine Diskriminierung von Vätern bei der Zuordnung von Kinder­erziehungs­zeitenZuordnung von Kinder­erziehungs­zeiten zur Mutter stellt keine verfas­sungs­widrige Benachteiligung von Männern dar

Es liegt keine verfas­sungs­widrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kinder­erziehungs­zeiten und Berück­sich­tigungs­zeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger - ein Vater aus Hessen - und die Kindsmutter lebten zunächst mit der 2001 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern gaben keine überein­stimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit ab. Der Mann war nach der Geburt der Tochter weiterhin in Vollzeit beschäftigt. Die Mutter nahm erst kurz vor dem sechsten Geburtstag der Tochter wieder eine geringfügige Beschäftigung auf. Im November 2008 zog sie aus der gemeinsamen Wohnung aus. Vater und Mutter lebten seitdem dauerhaft getrennt. Inzwischen ist der Aufenthalt der Mutter laut BSG unbekannt. Das Ruhen ihrer elterlichen Sorge sei vom Familiengericht festgestellt worden.

Ungleich­be­handlung ja - aber ausnahmsweise gerechtfertigt

Ebenso wenig wie die Vorinstanzen hat das Bundes­so­zi­al­gericht verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen die Auffangregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI. Danach wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, wenn die Eltern keine überein­stimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Zwar führt die Anwendung der Auffangregelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters. Die Ungleichbehandlung ist aber zur Verwirklichung des Gleich­stel­lungs­gebots ausnahmsweise gerechtfertigt.

Bevorzugende Auffangregelung auch verhältnismäßig

Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zuordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erzie­hungs­leistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. Obgleich die Erwer­b­s­tä­ti­genquote und teilweise auch der zeitliche Umfang der Erwer­b­s­tä­tigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren und auch darüber hinaus gestiegen ist, bleiben sie immer noch deutlich hinter denjenigen der Väter zurück. Diese, die Mütter bevorzugende Auffangregelung ist auch verhältnismäßig. Die übrigen Zuord­nungs­re­ge­lungen in § 56 Absatz 2 SGB VI lassen genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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