Dokument-Nr. 17356
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Bundessozialgericht Urteil12.12.2013
Jobcenter muss keine Härtefallleistungen für ergänzende kieferorthopädische Behandlung gewährenMedizinisch notwendige kieferorthopädische Versorgung wurde bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt
Wurde eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Versorgung eines Patienten bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, ist das Jobcenter nicht mehr verpflichtet, die Kosten für eine ergänzende kieferorthopädische Behandlung durch die Gewährung einer Härtefallleistung zu übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige gesetzliche Krankenkasse der 1996 geborenen Klägerin eine Kostenzusage für eine kieferorthopädische Behandlung auf Grundlage eines Behandlungsplans des behandelnden Kieferorthopäden erteilt. Der Kieferorthopäde erstellte darüber hinaus einen ergänzenden Heil- und Kostenplan. Die Übernahme der hieraus resultierenden Kosten lehnte das beklagte Jobcenter ab.
Aufwendungen für ergänzende kieferorthopädische Behandlung sind kein laufender oder besonderer Bedarf
Auch vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht konnte die Klägerin mit ihrem Begehren, das Jobcenter möge die Kosten der ergänzenden kieferorthopädischen Behandlung durch die Gewährung einer Härtefallleistung übernehmen, nicht durchdringen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben, urteilte das Landessozialgericht. Bei den Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung nach dem ergänzenden Heil- und Kostenplan handele es sich weder um einen laufenden, noch einen besonderen Bedarf. Auch sei dieser nicht unabweisbar, da die medizinisch notwendige Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werde.
Gewährung von Härtefallleistungen durch das Jobcenter kommt erst bei Ablehnung einer medizinisch notwendigen Behandlungsmaßnahme durch die Krankenkasse in Betracht
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass der Bedarf der Klägerin durch die ergänzende kieferorthopädische Behandlung nicht unabweisbar war. Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts kann wegen des Nachrangs dieses Leistungssystems gegenüber anderen Sozialleistungssystemen ein medizinischer Bedarf nur sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung verpflichtet ist. Dazu hat der Leistungsberechtigte den Bedarf grundsätzlich zunächst einmal gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Erst wenn diese die Leistungsgewährung ablehnt und es sich gleichwohl um eine medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme handelt, die die gesetzliche Krankenversicherung aber nur unter Einschränkungen erbringt, kann eine Härtefallleistung zur Existenzsicherung in Betracht kommen. Im Bereich der kieferorthopädischen Versorgung sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zwar Beschränkungen im Hinblick auf die Leistungsverpflichtung der Krankenkassen vorgesehen.
Medizinische Notwendigkeit für ergänzenden Behandlungsmaßnahmen war nicht gegeben
Wird jedoch - wie hier - kieferorthopädische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, erbringt diese die gesetzlich vorgesehene medizinisch notwendige Versorgung. Die medizinische Notwendigkeit für die ergänzenden Behandlungsmaßnahmen des Kieferorthopäden war damit bereits aus diesem Grunde nicht gegeben.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 21 Abs. 6 SGB II
Erläuterungen
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(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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