21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil12.12.2013

Jobcenter muss keine Härte­fa­ll­leis­tungen für ergänzende kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung gewährenMedizinisch notwendige kiefer­or­tho­pä­dische Versorgung wurde bereits durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung gewährt

Wurde eine medizinisch notwendige kiefer­or­tho­pä­dische Versorgung eines Patienten bereits durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung gewährt, ist das Jobcenter nicht mehr verpflichtet, die Kosten für eine ergänzende kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung durch die Gewährung einer Härte­fa­ll­leistung zu übernehmen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige gesetzliche Krankenkasse der 1996 geborenen Klägerin eine Kostenzusage für eine kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung auf Grundlage eines Behand­lungsplans des behandelnden Kiefer­or­thopäden erteilt. Der Kieferorthopäde erstellte darüber hinaus einen ergänzenden Heil- und Kostenplan. Die Übernahme der hieraus resultierenden Kosten lehnte das beklagte Jobcenter ab.

Aufwendungen für ergänzende kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung sind kein laufender oder besonderer Bedarf

Auch vor dem Sozialgericht und dem Landes­so­zi­al­gericht konnte die Klägerin mit ihrem Begehren, das Jobcenter möge die Kosten der ergänzenden kiefer­or­tho­pä­dischen Behandlung durch die Gewährung einer Härte­fa­ll­leistung übernehmen, nicht durchdringen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben, urteilte das Landes­so­zi­al­gericht. Bei den Aufwendungen für die kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung nach dem ergänzenden Heil- und Kostenplan handele es sich weder um einen laufenden, noch einen besonderen Bedarf. Auch sei dieser nicht unabweisbar, da die medizinisch notwendige Versorgung von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung übernommen werde.

Gewährung von Härte­fa­ll­leis­tungen durch das Jobcenter kommt erst bei Ablehnung einer medizinisch notwendigen Behand­lungs­maßnahme durch die Krankenkasse in Betracht

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat bestätigt, dass der Bedarf der Klägerin durch die ergänzende kiefer­or­tho­pä­dische Behandlung nicht unabweisbar war. Unabweisbar im Sinne des Grund­si­che­rungs­rechts kann wegen des Nachrangs dieses Leistungs­systems gegenüber anderen Sozia­l­leis­tungs­systemen ein medizinischer Bedarf nur sein, wenn nicht die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung zur Leistungs­er­bringung, also zur Bedarfsdeckung verpflichtet ist. Dazu hat der Leistungs­be­rechtigte den Bedarf grundsätzlich zunächst einmal gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Erst wenn diese die Leistungs­ge­währung ablehnt und es sich gleichwohl um eine medizinisch notwendige Behand­lungs­maßnahme handelt, die die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung aber nur unter Einschränkungen erbringt, kann eine Härte­fa­ll­leistung zur Existenz­si­cherung in Betracht kommen. Im Bereich der kiefer­or­tho­pä­dischen Versorgung sind im Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zwar Beschränkungen im Hinblick auf die Leistungs­ver­pflichtung der Krankenkassen vorgesehen.

Medizinische Notwendigkeit für ergänzenden Behand­lungs­maß­nahmen war nicht gegeben

Wird jedoch - wie hier - kiefer­or­tho­pä­dische Versorgung durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung gewährt, erbringt diese die gesetzlich vorgesehene medizinisch notwendige Versorgung. Die medizinische Notwendigkeit für die ergänzenden Behand­lungs­maß­nahmen des Kiefer­or­thopäden war damit bereits aus diesem Grunde nicht gegeben.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 21 Abs. 6 SGB II

Erläuterungen

[...]

(6) Bei Leistungs­be­rech­tigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berück­sich­tigung von Einspa­r­mög­lich­keiten der Leistungs­be­rech­tigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durch­schnitt­lichen Bedarf abweicht.

[...]

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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