Dokument-Nr. 15007
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Bundessozialgericht Urteil23.08.2012
Jobcenter ist verpflichtet Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung zu übernehmenBundessozialgericht gab Hartz-IV-Empfänger Recht
Wird die Miete eines Hartz-IV-Empfängers aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme erhöht, so ist das Jobcenter zur Übernahme des Zuschlags verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Modernisierung auf Wunsch des Leistungsempfängers erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf Wunsch der Mieter einer 52,50 m² großen Zwei-Zimmer-Wohnung, für die eine Bruttowarmmiete in Höhe von 400 € zu zahlen war, das Badezimmer modernisiert. Dies führte zu einer Mieterhöhung von 29,27 €. Die Mieter waren Leistungsempfänger von Hartz-IV. Sie beantragten beim Jobcenter die Übernahme des Zuschlags. Dieses wurde jedoch abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Mieter Klage. Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Die Berufung wurde vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Das Gericht meinte, eine Übernahme scheide aufgrund einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung bis zum 01.01.2007 aus. Nach dieser Vorschrift wurden die höheren Kosten für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug nicht übernommen. Dieser Sachverhalt sei mit der hier erfolgten Modernisierung vergleichbar. Gegen das Berufungsurteil legten die Mieter Revision ein.
Anspruch auf Übernahme des Modernisierungszuschlags bestand
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Leistungsempfänger. Diese haben einen Anspruch auf Übernahme des Modernisierungszuschlags in Höhe von 29,27 € gehabt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind. Von dieser Vorschrift seien sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben. Auch soweit der Vermieter die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB auf den Mieter abwälze, gehören diese Kosten zur vertraglich geschuldeten Miete. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthalte auch keine Beschränkung der zu übernehmenden Unterkunftskosten auf solche Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu zahlen waren.
Keine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II alte Fassung
Die vom Landessozialgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II alte Fassung sei nach Ansicht des Bundessozialgerichts unzulässig gewesen. Es habe nämlich an einer für die analoge Anwendung einer Norm erforderliche planwidrige Regelungslücke gefehlt. Zum einen wurde im Wortlaut der Regelung als auch in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten nur bei einem von dem Leistungsempfänger eigenständig betriebenen Umzug abgewichen werden sollte. Dies sollte aber nicht bei einer Mieterhöhung aus sonstigen Gründen gelten. Zum anderen müsse angesichts der gravierenden finanziellen Konsequenzen beim Hilfebedürftigen, eine Nichtübernahme nur auf die ausdrücklich gesetzlich erfassten Fallgestaltung eines eigenmächtigen, nicht genehmigten Umzugs beschränkt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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