21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.03.2007

Hartz IV: Auch modernisierte Wohnungen im kommunalen Wohnungsbau können angemessen seinLangzeit­a­r­beitslose können nicht ohne weiteres in ländliche Gebiete "abgeschoben" werden

AlG II-Träger müssen Mieten kommunaler Wohnungsträger auch dann als angemessene Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn die Wohnungen einfach modernisiert wurden und dies mit einer Mieterhöhung verbunden war. Dies gilt, solange die Modernisierung nicht zu einer Luxus- oder Komfor­t­ausstattung führt. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall verweigerte die Arbeits­för­derung Schwalm-Eder einer heute 43jährigen Langzeit­a­r­beitslosen aus Schwalmstadt die volle Übernahme der Unter­kunfts­kosten, weil diese über der für Schwalmstadt festgesetzten Pauschale von 210 € Bruttokaltmiete lagen. Die Darmstädter Richter hielten die Kosten der einfach modernisierten Wohnung jedoch für angemessen. Die Angemessenheit von Unter­kunfts­kosten von AlG II-Empfängern dürfe von den Kommunen weder pauschal noch auf der Grundlage örtlicher Durch­schnitts­mieten festgesetzt werden. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Mietpreise für vergleichbare Wohnungen des unteren Preissegments.

Um die als angemessen anzusehenden Kosten zu ermitteln, müssen die Träger der Grundsicherung entweder auf Mietspiegel zurückgreifen oder, wenn diese nicht vorhanden sind, selbst Daten erheben. Dabei dürften die Langzeit­a­r­beitslosen nicht einfach auf ländliche Gemeinden verwiesen werden, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – in einem städtischen Mittelzentrum leben. Als angemessene Unter­kunfts­kosten hätten somit die vergleichbaren Mieten am örtlichen Wohnungsmarkt zu gelten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des LSG Hessen vom 14.03.2007

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