22.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil06.09.2007

Bundes­so­zi­al­gericht erhöht Wertgrenze für Autos von Hartz-IV-EmpfängernWert in Höhe von 7.500 € ist angemessen

Hartz-IV-Empfänger dürfen Autos besitzen, die einen Wert von 7.500,- € nicht überschreiten. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden. Wenn das Auto einen höheren Wert hat, ist es nicht mehr angemessen und gilt als Vermögen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hatte unter anderem darüber zu entscheiden, ob ein Pkw der Marke Seat Leon (Erstzulassung 2001, mit einem Zeitwert von 9.600 €) bei erwerbsfähigen Arbeitsuchenden als angemessen anzusehen ist. Der Grund­si­che­rungs­träger war davon ausgegangen, dass ein Pkw mit einem Wert von mehr als 5.000 € unangemessen sei.

Als Vermögen war beim Kläger neben zwei Lebens­ver­si­che­rungen mit Rückkaufswerten von 4.002,74 € und 2.520,05 € noch eine Renten­ver­si­che­rungs­police mit einem Rückkaufswert von 6.557,50 € (bei eingezahlten Prämien iHv 12.655,95 €) vorhanden. Der Grund­si­che­rungs­träger hatte in Bezug auf den Pkw 4.600 € und den Rückkaufswert der beiden Lebens­ver­si­che­rungs­verträge als Vermögen berücksichtigt und wegen der hieraus resultierenden Überschreitung des Freibetrages die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zu gewähren. Die Beklagte hat Leistungs­ansprüche des Klägers zu Unrecht deshalb abgelehnt, weil der Kläger in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu sichern. Der Kläger verfügt nicht über Vermögenswerte, die den ihm nach dem SGB II zustehenden Freibetrag übersteigen. Beim Kläger sind lediglich die vorhandenen Lebens­ver­si­che­rungs­verträge und der den Freibetrag für einen angemessenen PKW (in Höhe von 7.500 €) übersteigende Wert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen.

Der PKW des Klägers überschreitet zwar die Grenze der Angemessenheit. Liegt der Verkehrswert eines PKW über 7.500 €, so ist er im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen anzusehen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Verkehrswert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen ist, soweit der Grenzbetrag von 7.500 € überschritten wird (hier also um 2.100 €). Der Gesetzgeber hat in der Kraft­fahr­zeughilfe-Verordnung zu erkennen gegeben, dass er einen Betrag in Höhe von 9.500 € für erforderlich hält, um ein Kfz zu beschaffen, das ein Arbeitnehmer für Fahrten von und zum Arbeitsplatz benötigt. Auch bei den Grund­si­che­rungs­leis­tungen des SGB II steht die Notwendigkeit der Integration des Hilfe­be­dürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so dass die genannte Wertgrenze, die im Zusammenhang mit der Teilhabe behinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben aufgestellt worden ist, auf das Recht der Grundsicherung von Arbeitsuchenden übertragbar ist. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass Grund­si­che­rungs­emp­fänger nach dem SGB II grundsätzlich nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 % der Gesellschaft entspricht. Von daher waren die aus der Kraft­fahr­zeughilfe-Verordnung gewonnenen Anhaltspunkte für den Wert eines durch­schnitt­lichen Arbeitnehmer-PKW (unter Berück­sich­tigung der Entwicklung der Lebens­hal­tungs­kosten) auf den Freibetrag von 7.500 € zu reduzieren.

Die Renten­ver­si­che­rungs­police, deren Verwertung das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) erwogen hat, scheidet als verwer­tungs­pflichtiges Vermögen aus, weil eine Verwertung angesichts der drohenden hohen Verluste bei einem Rückkauf offensichtlich unwirt­schaftlich gewesen wäre. Für die vom LSG ebenfalls erwogene erhöhte Verwer­tungs­pflicht wegen voraussichtlich kurzer Dauer der Hilfe­be­dürf­tigkeit bietet das Gesetz keine Grundlage.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 12 SGB II enthält u. a. folgende Regelungen:

"(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermö­gens­ge­gen­stände zu berücksichtigen. ...

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen:

1. ...

2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfs­ge­mein­schaf­te­benden erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen..."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des BSG vom 06.09.2007

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