23.11.2024
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Dokument-Nr. 4004

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Sozialgericht Dortmund Beschluss19.03.2007

Auto gewonnen - Arbeits­lo­sengeld II gestrichenALG-II-Empfänger haben nichts von gewonnenen Autos

Gewinnt ein Langzeit­a­r­beitsloser in einem Gewinnspiel einen PKW, besteht kein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II, bis der Wert des Wagens verbraucht ist. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im Fall hatte ein Familienvater aus Iserlohn bei einer Baumarktkette als Hauptgewinn eines Gewinnspiels einen neuen VW Golf "Goal" im Wert von 17.610,- Euro gewonnen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Märkischer Kreis (ARGE) hob daraufhin die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld II mit der Begründung auf, der gewonnene PKW sei als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfe­be­dürf­tigkeit für zehn Monate.

Mit seinem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz machte der Arbeitslose geltend, es handele sich bei dem PKW um Vermögen, das im Rahmen der Vermö­gens­frei­beträge der Eheleute von jeweils 13.000,- Euro geschützt sei.

Das Sozialgericht Dortmund lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Leistungs­ein­stellung könne nicht gewährt werden, weil der durch den Gewinn des Autos erzielte Wert als Einkommen des Antragstellers angerechnet werden dürfe. Einkommen sei dasjenige, was der Hilfebedürftige während des Zahlungs­zeit­raumes wertmäßig dazu erhalte. Demgegenüber sei Vermögen dasjenige, was der Betreffende bei Beginn dieses Zahlungs­zeit­raumes bereits zur Verfügung habe. Dem Antragsteller könne Arbeits­lo­sengeld II auch nicht als Darlehen gewährt werden, weil er noch nichts unternommen habe, um den PKW zu verwerten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2007

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