Im Fall hatte ein Familienvater aus Iserlohn bei einer Baumarktkette als Hauptgewinn eines Gewinnspiels einen neuen VW Golf "Goal" im Wert von 17.610,- Euro gewonnen. Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung auf, der gewonnene PKW sei als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für zehn Monate.
Mit seinem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz machte der Arbeitslose geltend, es handele sich bei dem PKW um Vermögen, das im Rahmen der Vermögensfreibeträge der Eheleute von jeweils 13.000,- Euro geschützt sei.
Das Sozialgericht Dortmund lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Leistungseinstellung könne nicht gewährt werden, weil der durch den Gewinn des Autos erzielte Wert als Einkommen des Antragstellers angerechnet werden dürfe. Einkommen sei dasjenige, was der Hilfebedürftige während des Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhalte. Demgegenüber sei Vermögen dasjenige, was der Betreffende bei Beginn dieses Zahlungszeitraumes bereits zur Verfügung habe. Dem Antragsteller könne Arbeitslosengeld II auch nicht als Darlehen gewährt werden, weil er noch nichts unternommen habe, um den PKW zu verwerten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2007