Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt von dem beklagten Jobcenter Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (so genannter Ein-Euro-Job). Er erhält seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 24. März 2005 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen so genannten Zusatzjob als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim auszuüben; die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger am 6. April 2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim – Fachbereich soziale Sicherung – für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Während des laufenden Eilverfahrens arbeitete der Kläger ab dem 25. April 2005 als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Der Beklagte nahm im Verlauf des Eilverfahrens den Bescheid vom 24. März 2005 zurück. Am 18. Mai 2005 stellte der Kläger die Arbeit ein.
Eine vor dem Arbeitsgericht Mannheim gegen die Stadt Mannheim erhobene Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt wurde mit der Begründung abgewiesen, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit seiner danach beim Sozialgericht erhobenen Klage, macht der Kläger geltend, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24. März 2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Die Arbeitsverpflichtung sei zudem rechtswidrig gewesen, weil die beim Umzug des Gesundheitsamtes angefallene Arbeit nicht zusätzlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten.
Sozialgericht und Landessozialgericht haben die Klage zurückgewiesen; es bestehe insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche. Zwar komme bei einer rechtswidrigen Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job eine Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, gegebenenfalls nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ergebe sich hieraus ein Entgelt in Höhe von insgesamt 697,60 Euro. Dem stünden jedoch die vom Beklagten in den betroffenen Monaten erbrachten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.231,36 Euro gegenüber. Der Beklagte sei daher durch die vom Kläger erbrachte Arbeit nicht bereichert. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten.
Das Bundessozialgericht hat das beklagte Jobcenter verurteilt, an den Kläger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kläger den Revisionsantrag begrenzt hatte, zu zahlen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kläger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs ist das Landessozialgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für die Arbeit des Klägers das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe hätte aufwenden müssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber zu stellen sind. Anders als das Landessozialgericht entschieden hat, können hierbei jedoch nur Sozialleistungen berücksichtigt werden, die der Kläger für die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Bereicherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25. April 2005 bis 18. Mai 2005. Das Landessozialgericht hat demgegenüber zu Unrecht die gesamten Grundsicherungsleistungen für die Monate April und Mai 2005 berücksichtigt.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online