18.10.2024
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Dokument-Nr. 4907

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Bundesarbeitsgericht Urteil26.09.2007

BAG: "Ein-Euro-Jobberin" hat keinen Anspruch auf Arbeits­ver­gütung

Das Rechts­ver­hältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen und der Leistungs­er­bringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) ist kein Arbeits­ver­hältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeits­ver­gütung. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgelt­leis­tungen nach dem SGB II. Mit Arbeits­stel­len­vor­schlag der Arbeits­ge­mein­schaft eines Landkreises wurde sie der beklagten Verbands­ge­meinde zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Klägerin schloss mit der Arbeits­ge­mein­schaft eine Eingliederungsvereinbarung. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem Arbeits­lo­sengeld II eine zusätzliche Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung von 1,25 Euro pro Stunde.

Ein-Euro-Job ist kein Arbeits­ver­hältnis

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeits­ver­hält­nisses zur Beklagten und dessen Fortbestand über den 31. Dezember 2005 hinaus sowie Zahlung von Arbeits­ver­gütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen. Sie habe keine wettbe­wer­bs­neu­tralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Das Arbeits­ver­hältnis sei durch konkludenten Vertrags­ab­schluss zustande gekommen. Für eine Befristung gebe es keinen sachlichen Grund. Ihr stehe daher die übliche Bruttovergütung zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn zwischen den Parteien hat kein Arbeits­ver­hältnis bestanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/07 des BAG vom 26.09.2007

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