21.11.2024
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Dokument-Nr. 9241

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Bundessozialgericht Urteil18.02.2010

BSG: Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf senkenSchuldzinsen und Nebenkosten bei Haus- oder Wohnungs­ei­gen­tümern sind nur in Höhe der Mietkosten einer vergleichbaren Mietwohnung zu übernehmen

Der Bezug von Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts senken. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Die Kläger (ein Ehepaar mit seinem 2001 geborenen Kind) wohnen in einer dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 je zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung mit einer Größe von 73 qm. Die ihnen zustehende Eigenheimzulage beträgt jährlich 3.527,91 Euro. Seit dem 1. Januar 2005 erhalten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II. Die beklagte Stadt berücksichtigte für den Wohnbedarf Kosten von insgesamt 571,17 Euro, von denen sie die Eigenheimzulage in Höhe von 293,99 Euro monatlich in Abzug brachte. Hiergegen machten die Kläger im Wider­spruchs­ver­fahren geltend, die Eigenheimzulage für 2006 sei in voller Höhe an die Sparkasse Heilbronn abgetreten. Die Beklagte gab den Widersprüchen teilweise statt und berücksichtigte höhere Beträge als Kosten der Unterkunft. Hierbei ging sie davon aus, dass monatlich durch­schnittlich 602,13 Euro an Schuldzinsen anfielen. Durch die Eigenheimzulage werde der Bedarf monatlich um 293,99 Euro gemindert. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 293,99 Euro zu gewähren. Das Landes­so­zi­al­gericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat das zweitin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen.

Landes­so­zi­al­gericht trifft keine ausreichenden Feststellungen zur Angemessenheit der Unter­kunfts­kosten

Das Gericht konnte nicht abschließend über die Höhe der Kosten der Unterkunft entscheiden. Das Landes­so­zi­al­gericht hat zur Angemessenheit der Unterkunftskosten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Beklagte hatte für den Wohnbedarf bereits Kosten in Höhe von 422,01 Euro (zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten) anerkannt. Aus der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 293,99 Euro monatlich ergeben sich Gesamtkosten für den Wohnbedarf der Kläger von monatlich 716,- Euro (zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten), deren Angemessenheit nicht nachzu­voll­ziehen ist. Das Landes­so­zi­al­gericht wird zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung der für das Grund­si­che­rungsrecht zuständigen Senate des Bundes­so­zi­al­ge­richts Schuldzinsen und Nebenkosten bei Haus- oder Wohnungs­ei­gen­tümern grundsätzlich nur in Höhe der Mietkosten einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen sind.

LSG muss prüfen, ob Eigenheimzulage zu monatlicher Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen führte

Das Gericht konnte ebenfalls nicht abschließend darüber befinden, inwieweit die den Klägern zufließende Eigenheimzulage als bedarfsmindernd bei den Kosten der Unterkunft abzusetzen ist. Allerdings kann, was der 4. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts bereits angedeutet hat (Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R), die Eigenheimzulage den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer Minderung der Schuldzinsen führt. Kosten der Unterkunft können jeweils nur bis zur Höhe des tatsächlichen Bedarfs berücksichtigt werden. Das Landes­so­zi­al­gericht hat insbesondere zu ermitteln, ob die Eigenheimzulage hier zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen geführt hat.

Quelle: ra-online, BSG

der Leitsatz

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind."

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