21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26015

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Bundessozialgericht Urteil07.06.2018

Doktoranden können bei Promo­ti­o­ns­s­tudium nicht von kostengünstiger Kranken­ver­si­cherung als Student profitierenPromo­ti­o­ns­s­tudium dient Nachweis wissen­schaft­licher Qualifikationen und stellt keinen für eine günstigere Versicherung geforderten geregelten Studiengang dar

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Doktoranden, die ihr Promo­ti­o­ns­s­tudium nach Abschluss eines Hochschul­studiums aufnehmen, nicht von der kostengünstigen Kranken­ver­si­cherung als Student in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung profitieren können.

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des einge­schriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschul­recht­lichen Begriff­lich­keiten. Nach der Geset­zes­sys­tematik ist der Anordnung der Versi­che­rungs­pflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbil­dungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein - untechnisch gesprochen - geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erwei­te­rungs­studium - durchaus auch bei einem Master­stu­diengang - erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschul­studium durchgeführten Promo­ti­o­ns­s­tudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissen­schaft­lichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Auch Sachkos­ten­pau­schale im Rahmen eines Promo­ti­o­nss­ti­pendiums ist beitrags­pflichtig

Im zweiten verhandelten Fall entschied das Bundes­so­zi­al­gericht, dass eine im Rahmen eines Promo­ti­o­nss­ti­pendiums zugewandte Sachkos­ten­pau­schale, die zur Deckung des allgemeinen Lebens­un­terhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflege­ver­si­cherung beitrags­pflichtig ist. Maßgeblich ist, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkos­ten­pau­schale gehört nicht dazu.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 5 Abs. 1 SGB V

Versi­che­rungs­pflichtig sind [...]

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischen­staat­lichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versi­che­rungs­pflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangs­vor­aus­set­zungen in einer Ausbil­dungs­stätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, [...]

§ 240 Abs. 1 SGB V

1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitrags­be­messung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitrags­be­lastung die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitrags­pflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitrags­pflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitrags­be­mes­sungs­grenze (§ 223).

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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