21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil30.09.2015

Eltern haben keinen Anspruch auf Beitrag­s­ent­lastung in der Sozia­l­ver­si­cherung wegen ihres Aufwandes für Kinderbetreuung und KindererziehungGesetzliche Regelungen zur Beitrags­be­messung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

Eltern können nicht beanspruchen, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Kranken­ver­si­cherung sowie zur sozialen Pflege­ver­si­cherung zahlen zu müssen. Die entschied das Bundes­so­zi­al­gericht in einem Musterverfahren.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw. unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenz­mi­nimums) zahlen zu müssen. Die Kläger blieben damit jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht erforderlich

Das Bundes­so­zi­al­gericht führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass die der Beitrags­be­messung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt wurden und nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht schied damit aus.

Schwelle der Verfas­sungs­wid­rigkeit nicht überschritten

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozia­l­ver­si­che­rungs­rechts einen weiten sozia­l­po­li­tischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestal­tungs­spielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kinder­er­zie­hungs­zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Famili­en­ver­si­cherung in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Die Schwelle der Verfas­sungs­wid­rigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs ist dabei nicht überschritten worden. Aus dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 3. April 2001, in dessen Folge in der sozialen Pflege­ver­si­cherung ein Beitrags­zu­schlag für Kinderlose von ,25 Beitrags­satz­punkten eingeführt wurde, folgt nichts anderes. Es lässt sich weder daraus noch aus anderen verfas­sungs­recht­lichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozia­l­ver­si­cherung herleiten. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs würde zudem - vor allem wegen des Effekts der Versi­che­rungs­pflicht- und Beitrags­be­mes­sungs­grenzen - die Gefahr neuer Verwerfungen in anderen Bereichen nach sich ziehen. Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf. einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat insoweit an seiner schon früher ergangenen Rechtsprechung festgehalten (vgl. Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil v. 05.07.2006 - B 12 KR 16/05 R, B 12 KR 19/04 R, B 12 KR 20/04 R -).

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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