23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4099

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Beschluss19.03.2007Hessisches LandessozialgerichtL 8 P 19/06
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss19.03.2007

Beitrags­zu­schlag zur Pflege­ver­si­cherung für Kinderlose ist rechtens

Die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht geforderte Entlastung von pflege­ver­si­cherten Eltern gegenüber kinderlosen Versicherten durfte durch einen Beitrags­zu­schlag für Kinderlose umgesetzt werden. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein heute 57jähriger Bad Nauheimer gegen den Beitrags­zu­schlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflege­ver­si­cherung gewehrt, der ,25 % des allgemeinen Beitragssatzes beträgt. Der Mann vertrat die Auffassung, eine Entlastung von Versicherten mit Kindern sei durch eine einseitige Belastung der kinderlosen Versicherten nicht gewährleistet und damit auch nicht zulässig.

Dem widersprachen die Darmstädter Richter. Dem Gesetzgeber sei es freigestellt, die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflege­ver­si­cherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen vorzunehmen. In einem umlage- und beitrags­fi­nan­zierten Versi­che­rungs­system führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die hiervon nicht betroffen seien - in diesem Falle der pflege­ver­si­cherten Eltern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.04.2007

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