14.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil14.03.2018

Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig sozial­versicherungs­pflichtigNicht abhängige Beschäftigung liegt nur bei Mehrheits­gesellschaftern vor

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigter der GmbH anzusehen ist und daher der Sozial­versicherungs­pflicht unterliegt.

Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesell­schaf­ter­ver­sammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheits­ge­sell­schafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheits­ge­sell­schafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapital­be­tei­ligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesell­schafts­vertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung zu verhindern. Damit hat das Bundes­so­zi­al­gericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Grad der rechtlich durchsetzbaren Einfluss­mög­lich­keiten auf Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung entscheidend

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimm­bin­dungs­abrede" änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital. In beiden Fällen betonte das Bundes­so­zi­al­gericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einfluss­mög­lich­keiten auf die Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nicht­selbst­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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