21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 24608

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Urteil20.07.2017BundessozialgerichtB 12 KR 12/15 R
Vorinstanzen:
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil28.10.2014, L 1 KR 199/12
  • Sozialgericht Duisburg, Urteil03.02.2012, S 31 KR 43/11
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Bundessozialgericht Urteil20.07.2017

Überbrückungs­leistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfreiBundes­so­zi­al­gericht zu Überbrückungs­leistungen des Arbeitgebers

Für ein "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers sind keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu zahlen, solange die Zahlung Überbrückungs­funktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regel­al­ters­grenze unterliegen solche Leistungen als Versor­gungs­bezüge der Beitragspflicht. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, dem bei Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses ab "Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich" zugesagt und ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt worden war. Wenig später nahm der Kläger eine andere versi­che­rungs­pflichtige Beschäftigung auf. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge. Seine Krankenkasse verlangte von ihm hierfür jedoch auch für die Zeit vor Rentenbeginn die Nachzahlung von Beiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

Keine Zahlung von Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge bei unbefristeten Leistungen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat seiner Revision stattgegeben und entschieden, dass es sich bei der Betriebsrente aus der Direktzusage bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versor­gungsbezug handelt, der in der GKV beitrags­pflichtig ist. Damit hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortentwickelt, wonach Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis zur Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt zahlt, keine beitrags­pflichtigen Versor­gung­bezüge sind, wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrs­an­schauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist. Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass auch auf unbefristete Leistungen keine Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge zu zahlen sind, solange der Überbrü­ckungszweck der Leistung im Vordergrund steht. Dies könne nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts jedoch nur bis zum Renteneintritt, längstens aber bis zum Erreichen der Regel­al­ters­grenze der Fall sein.

Eingriff in allgemeine Handlungs­freiheit durch Versicherungs- und Beitragspflicht der GKV

Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der GKV greife in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungs­freiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) ein. Dieser Eingriff sei dem Gebot grund­rechts­scho­nender Auslegung entsprechend möglichst gering zu halten und das Gesetz folglich dahin auszulegen, dass auch unbefristete, über den Renteneintritt hinaus gezahlte Arbeit­ge­ber­leis­tungen solange keine Versor­gungs­bezüge und daher beitragsfrei sind, als sie vorrangig einem Überbrückungs- und keinem Versor­gungszweck dienten. Mit dem Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie der gesetzlich festgelegten Regel­al­ters­grenze liegen, so der Senat, zudem einfach festzustellende Merkmale vor, an welche die Krankenkassen im Rahmen der Massen­ver­waltung für das Ende der Beitrags­freiheit solcher Leistungen anknüpfen können.

Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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