15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil06.08.2014

Gleichstellung mit schwer­be­hin­derten Menschen auch für beruflichen AufstiegAnspruch auf Gleichstellung trotz sicheren Arbeitsplatzes

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen schwer­be­hin­derten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder erhalten können. Diese Gleichstellung kann bedeutsame arbeits­rechtliche Wirkungen haben. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit 2002 als Justiz­fach­an­ge­stellte im mittleren Dienst in Vollzeit beschäftigt. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Im Juli 2009 bewarb sie sich für die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin im gehobenen Dienst. Die Finanzbehörde stellte nach dem Gespräch eine Einstellung in Aussicht, lehnte diese aber nach ärztlicher Untersuchung ab, weil die Klägerin nicht die für die Einstellung in das Beamten­ver­hältnis erforderliche gesundheitliche Eignung besitze.

Bundesagentur für Arbeit lehnt Gleich­stel­lungs­antrag ab

Zur Begründung ihres Antrags auf Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom September 2010 führte die Klägerin aus, sie benötige die Gleichstellung, um die Stelle als Beamtin auf Widerruf bei der Finanzbehörde erlangen zu können. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Eine Gleichstellung sei nicht möglich, da die Klägerin einen sicheren Arbeitsplatz habe und die Gleichstellung nicht den beruflichen Aufstieg fördern solle. Widerspruch und die Klage sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung hat das LSG die Beklagte verpflichtet, die Klägerin einem schwer­be­hin­derten Menschen gleichzustellen. Dies sei erforderlich, damit sie den angestrebten Arbeitsplatz erlangen könne.

BSG: Bundesagentur für Arbeit zur Gleichstellung verpflichtet

Das Gericht hat die Revision der Bundesagentur für Arbeit zurückgewiesen. Diese bleibt also zur Gleichstellung verpflichtet. Die Klägerin bedarf der Gleichstellung, um den konkret angestrebten neuen Arbeitsplatz erlangen zu können. Sie besitzt auch die gesundheitliche Eignung für diese Tätigkeit, da sie schon bisher eine Bürotätigkeit in Vollzeit verrichtet hat. Auch der Ursachen­zu­sam­menhang zwischen ihrer Behinderung und der Erfor­der­lichkeit der Gleichstellung besteht. Dieser ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung den von ihm angestrebten Arbeitsplatz nicht erlangen kann. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin die spezifischen gesund­heit­lichen Anforderungen für eine Einstellung in das Beamten­ver­hältnis ohne Gleichstellung nicht erfüllt. Nach Gleichstellung dürfte sie den gewünschten Arbeitsplatz erlangen können, weil für schwer­be­hinderte und gleichgestellte Personen weniger strenge gesundheitliche Einstel­lungs­an­for­de­rungen gelten.

Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18974

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI