Das Bundessozialgericht ist davon ausgegangen, dass es schon an einer Grundlage für die Sperrzeit fehlt. Die als öffentlich rechtlicher Austauschvertrag zu bewertende Eingliederungsvereinbarung ist nichtig, weil den dort festgelegten Bewerbungsbemühungen keine "Gegenleistungen" der Arbeitsagentur, etwa in Form der Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, gegenüber stehen. Die Zusage angemessener vermittlungsunterstützender Leistungen ist bei Festlegung von Eigenbemühungen regelmäßig erforderlich.
Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage
§ 144 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (alte Fassung)
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (...)
3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (...)
§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (...)
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (...)