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Bundessozialgericht Urteil04.04.2017

BSG zur Sperrzeit bei fehlenden Eigen­be­mü­hungs­nach­weisenArbeitsagentur muss "Gegenleistung" zusagen

Eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge eines Wegfalls des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld für die Dauer von zwei Wochen tritt auch dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung im Gegenzug auch bereits vermitt­lungs­un­ter­stützende Leistungen (Übernahme von Bewer­bungs­kosten, Fahrtkosten zu Vorstel­lungs­ge­sprächen) zugesagt worden sind. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht in zwei Revisi­ons­ver­fahren bekanntgegeben.

Im ersten Verfahren war für den arbeitslosen Kläger in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden, dass er sich fünfmal im Monat um Stellen bewerben müsse. Die Bewer­bungs­ak­ti­vitäten sollten jeweils anhand einer Liste dokumentiert und bis zum Monatsende bei der Arbeitsagentur per Post eingereicht werden.

Übernahme von Fahrtkosten und weiteren Leistungen vereinbart

Die Arbeitsagentur sagte in der Vereinbarung Leistungen (Bewer­bungs­coaching, Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten) zu. Nachdem der Kläger keinen Nachweis vorgelegt hatte, hob die Arbeitsagentur die Arbeits­lo­sen­geld­be­wil­ligung wegen des Eintritts einer Sperrzeit für zwei Wochen auf. In diesem Verfahren hat das Bundes­so­zi­al­gericht die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Nachweise über Bemühungen

Im zweiten Verfahren waren nach einer mit einer arbeitslosen Klägerin abgeschlossenen Einglie­de­rungs­ver­ein­barung sechs Bewer­bungs­ak­ti­vitäten monatlich im kaufmännischen Bereich zu unternehmen und in einer Auflistung zu dokumentieren. Die Liste sollte immer spätestens bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert eingereicht werden. Auch hier wurde die Arbeits­lo­sen­geld­be­wil­ligung für zwei Wochen aufgehoben, weil die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden waren. Die Vorinstanzen haben der Klägerin Recht gegeben. Die Revision der Arbeitsagentur hatte keinen Erfolg.

Wegen fehlender festgelegter "Gegenleistungen" der Arbeitsagentur Einglie­de­rungs­ver­ein­barung nichtig

Das Bundes­so­zi­al­gericht ist davon ausgegangen, dass es schon an einer Grundlage für die Sperrzeit fehlt. Die als öffentlich rechtlicher Austausch­vertrag zu bewertende Einglie­de­rungs­ver­ein­barung ist nichtig, weil den dort festgelegten Bewer­bungs­be­mü­hungen keine "Gegenleistungen" der Arbeitsagentur, etwa in Form der Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen oder Fahrtkosten zu Vorstel­lungs­ge­sprächen, gegenüber stehen. Die Zusage angemessener vermitt­lungs­un­ter­stüt­zender Leistungen ist bei Festlegung von Eigenbemühungen regelmäßig erforderlich.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage

§ 144 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (alte Fassung)

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versi­che­rungs­widrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versi­che­rungs­widriges Verhalten liegt vor, wenn (...)

3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (...)

§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versi­che­rungs­widrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versi­che­rungs­widriges Verhalten liegt vor, wenn (...)

3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (...)

Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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