21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil10.01.2017

Hartz IV: Sechs Stellen­be­wer­bungen pro Monat für SGBII-Leistungs­be­zieher zumutbarErwerbsfähiger Leistungs­berechtigter ist zur Annahme einer zumutbaren Erwer­b­s­tä­tigkeit zur Verringerung der Hilfe­be­dürf­tigkeit verpflichtet

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz gewehrt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter in einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung bestimmt, dass der Kläger sechs Bewerbungen pro Kalendermonat um nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten tatsächlich in Frage kommende sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse nachweise müsse. Nachdem der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, minderte das Jobcenter den Leistungs­an­spruch des Klägers für drei Monate um monatlich 121,20 Euro (30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs). Im Widerspruchs- und Klageverfahren wandte der Kläger gegen die Bewer­bungs­pflicht ein, dass er in Berufe gelenkt werde, die weder seinem Wesen noch seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte Arbeitsstelle entsprächen. Er sei nunmehr als Schriftsteller und Autor tätig. Da er keine Berufs­aus­bildung absolviert habe und keinen Führerschein besitze, seien alle Initia­tiv­be­wer­bungen erfahrungsgemäß erfolglos. Es ergebe für ihn keinen Sinn, der Forderung des Jobcenters nur um einer Bewerbungsquote willen nachzukommen.

Mangelnde Qualifikation und fehlender Führerschein rechtfertigen nicht Unterlassen von Bewerbungen

Das Sozialgericht Karlsruhe hielt die Sanktion hingegen für rechtmäßig und verfas­sungsgemäß. Sie hatte keine Zweifel an der Zumutbarkeit von sechs Bewer­bungs­be­mü­hungen innerhalb eines Monats im konkreten Fall des Klägers. Ein erwerbsfähiger Leistungs­be­rech­tigter sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwer­b­s­tä­tigkeit zur Verringerung der Hilfe­be­dürf­tigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit im Sinne von § 10 SGB II anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäf­ti­gungssuche nach dem Dritten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche (für die Dauer von zwei Monaten) auferlegt werden könnten, sei die Verpflichtung des Klägers, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unver­hält­nismäßig zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, seine Bewerbung sei erfahrungsgemäß mangels Qualifikation und Führerschein aussichtslos, rechtfertige das Unterlassen von Bewerbungen nicht. Diese Hindernisse könnten eine Stellensuche zwar erschweren, führten aber nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger vollumfänglich als verschlossen anzusehen wäre. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger durch seine Tätigkeit als Schriftsteller in absehbarer Zeit gelingen werde, seine Hilfe­be­dürf­tigkeit zu überwinden.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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