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18.01.2025  
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Bundessozialgericht Urteil30.08.2018

Zeiten einer unwider­ruf­lichen Freistellung für Höhe des Arbeits­lo­sengelds relevantIn der Freistel­lungsphase gezahlte Vergütung darf bei Arbeits­lo­sengeld-Bemessung nicht außer Betracht gelassen werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat, dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeits­lo­sen­geldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die als geprüfte Pharma­re­fe­rentin beschäftigt war, vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 30. April 2012. Verein­ba­rungsgemäß war sie ab dem 1. Mai 2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistel­lungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistel­lungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Maßgebend für Arbeits­lo­sengeld-Bemessung ist Begriff der Beschäftigung im versi­che­rungs­recht­lichen Sinn

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Klägerin Arbeits­lo­sengeld nach einem Bemes­sungs­entgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemes­sungs­rahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Arbeits­lo­sengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versi­che­rungs­recht­lichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffs­ver­ständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage hat das Landes­so­zi­al­gericht zutreffend das Arbeits­lo­sengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.

Hinweise zur Rechtslage

§ 150 SGB III - Bemes­sungs­zeitraum und Bemes­sungs­rahmen

(1) 1 Der Bemes­sungs­zeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis abgerechneten Entgel­t­a­b­rech­nungs­zeiträume der versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigungen im Bemes­sungs­rahmen. 2 Der Bemes­sungs­rahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versi­che­rungs­pflicht­ver­hält­nisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(3) 1 Der Bemes­sungs­rahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1. der Bemes­sungs­zeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, [...]

§ 24 SGB III - Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis

(1) In einem Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versi­che­rungs­pflichtig sind.

(4) Das Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis [...]

§ 25 SGB III - Beschäftigte

(1) 1 Versi­che­rungs­pflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt [...] beschäftigt (versi­che­rungs­pflichtige Beschäftigung) sind.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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