21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil16.03.2017

Erkrankung an Depression wegen Fehlgeburt darf bei späterer erneuter Schwangerschaft nicht zu weniger Elterngeld führenKrank­heits­monate einer schwan­ger­schafts­bedingten Erkrankung sind bei Bemessung des vorgeburtlichen Erwer­b­s­ein­kommens nicht zu berücksichtigen

Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als die Klägerin erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Land Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als es die Klägerin erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Beklagte das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete, in denen die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwer­b­s­ein­kommen erzielt hatte.

Ihre Klage vor dem Sozialgericht München blieb zunächst erfolglos. Jedoch obsiegte die Klägerin vor dem Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht.

Besonderes gesund­heit­liches Risiko einer Schwangerschaft soll für Mütter nicht zum Erhalt geringeren Elterngelds führen

Die Revision des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Klägerin die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen kann. Bei dessen Berechnung ist im Wesentlichen das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese ist als schwan­ger­schafts­be­dingte Erkrankung im Sinne des § 2 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz zu werten. Daher sind die Krank­heits­monate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwer­b­s­ein­kommens nicht zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob die krank­heits­aus­lösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes endete, für das Elterngeld bezogen wurde. Denn die entscheidende Vorschrift des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes dient dem Nachteils­aus­gleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.

Hinweis auf die Rechtslage

§ 2 b Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG)

(1) 1 Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht­selbst­ständiger Erwer­b­s­tä­tigkeit im Sinne von § 2 c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2 Bei der Bestimmung des Bemes­sungs­zeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberück­sichtigt, in denen die berechtigte Person [...] 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war [...] und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit hatte.

Erläuterungen

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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