15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 27708

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Bundessozialgericht Urteil30.07.2019

Krankenkassen dürfen keine Extra-Leistungen wie besonderen Auslands­kranken­schutz als Wahltarif anbietenBSG setzt den gesetzlichen Krankenkassen engere Grenzen für das Angebot von Wahltarifen

Das BSG hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestal­tungs­leis­tungen wie besonderen Auslands­kranken­schutz unterlassen müssen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern.

Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen und auf die Anschluss­re­vision des klagenden privaten Kranken­ver­si­che­rungs­un­ter­nehmens der Beklagten das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt.

Regelungen über Gestal­tungs­leis­tungen sind drittschützend

Die Klägerin kann sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unter­las­sungs­an­spruch berufen. Die Regelungen über Gestal­tungs­leis­tungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungs­er­wei­te­rungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Kranken­ver­si­cherung drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der Privaten Kranken­ver­si­cherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten.

Gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Koste­n­er­stattung ermächtigt nicht zur Ausdehnung des Leistungs­ka­talogs

Die genannten Satzungs­er­mäch­ti­gungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungs­ka­talogs zum Beispiel um zusätzliche Auslands­leis­tungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Koste­n­er­stattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Koste­n­er­stattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungs­er­wei­ternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online(pm/ab)

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