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Bundessozialgericht Urteil18.12.2012

Erhöhung der "Mindestmenge" zu behandelnder Frühgeborener für Krankenhäuser nichtigBundes­so­zi­al­gericht befürchtet geringere Behand­lungs­qualität durch Erhöhung der "Mindestmenge" von 14 auf 30 Geburten pro Jahr

Die Erhöhung der "Mindestmenge" zu behandelnder Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 30 Geburten pro Jahr für Krankenhäuser ist nichtig. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall ist der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss zu Recht davon ausgegangen, dass die Behandlung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm eine planbare Leistung darstellt, für die er verfas­sungs­konform Mindestmengen beschließen darf. Er durfte auch annehmen, dass die Qualität des Behand­lungs­er­geb­nisses Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen in einer Abteilung abhängig ist. Es handle sich um hochkomplexe medizinische Leistungen, bei denen die mit wissen­schaft­lichen Belegen untermauerte Erwartung berechtigt ist, dass die Güte der Leistungs­er­bringung hinsichtlich der Mortalitätsrate in besonderem Maße auch von der Erfahrung und Routine der mit der jeweiligen Versorgung betrauten Kranken­haus­einheit beeinflusst sei.

Beklagte hat keine Ausnah­me­tat­be­stände geschaffen

Der Beklagte habe mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurtei­lungs­spielraum überschritten. Die neuere Studienlage rechtfertigt die beschlossene Erhöhung der Mindestmenge nicht. Die Mortalitätsrate Frühgeborener sinkt nicht linear mit steigender Zahl behandelter Kinder. Vielmehr behandelten 56 % der Abteilungen mit einer jährlichen Fallzahl von mindestens 30 die Frühgeborenen mit überdurch­schnitt­licher Qualität risiko­ad­jus­tierter Mortalität, aber auch immerhin 44 % der Abteilungen mit einer Fallzahl von 14 bis 29 Frühgeborenen. Insoweit komme bei der umstrittenen Erhöhung der Mindestmenge in Betracht, dass in einzelnen Regionen Deutschlands durch die Erhöhung der Mindestmenge die Behand­lungs­qualität insgesamt sinkt. Der Beklagte habe diesbezüglich in der angegriffenen Regelung keine Ausnah­me­tat­be­stände geschaffen, die solche Folgen verhindere. Er sei auch nicht der Anregung gefolgt, durch eine Beglei­te­va­luation die Grundlagen für eine Veränderung der Mindest­men­gen­re­gelung zu vertiefen. Der Beklagte verfüge zur Beschaffung und Auswertung der hierfür erforderlichen Daten inzwischen über ein umfassendes Rechts­in­stru­men­tarium. Nutzt er dies, komme auf der Basis spezifischerer Erkenntnisse eine Veränderung der Mindest­men­gen­re­gelung in Betracht, die eine Quali­täts­ver­bes­serung ohne Gefahr regionaler Quali­täts­min­derung erwarten lässt.

Hinweis auf Rechts­vor­schriften:

Auszug aus § 137 Abs. 3 SGB V (idF durch Art. 3 Nr. 7a Buchst. b KHRG v. 17.3.2009 BGBl I 534 mWv 25.3.2009):

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten auch Beschlüsse über …

2. einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes, bei denen die Qualität des Behand­lungs­er­geb­nisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnah­me­tat­be­stände, [...].

Wenn die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht erbracht werden. Die für die Kranken­haus­planung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwendung von Satz 2 die Sicherstellung einer flächen­de­ckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über die Nichtanwendung von Satz 2.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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