24.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 12790

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Urteil21.12.2011Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 7 KA 64/10 KL und andere
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil21.12.2011

Frühgeborene dürfen weiterhin in kleineren Krankenhäusern versorgt werdenKrankenhäuser obsiegen erneut im Streit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss um die Erhöhung von Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener

Nachdem das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg schon am 26. Januar 2011 im Rahmen von Eilverfahren die Erhöhung der Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener gestoppt hatte, hat es nun auch im Klageverfahren entschieden, dass die Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 30 rechtswidrig und damit nichtig ist.

Mindestmengen für stationäre Kranken­haus­leis­tungen dienen nach der gesetz­ge­be­rischen Intention der Quali­täts­si­cherung. Es gibt sie z.B. im Bereich der Leber- und Nieren­trans­plan­tation sowie der Knieprothetik. Wird ein Krankenhaus die auf ein Jahr bezogene Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen, darf es die Leistung nicht erbringen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine Mindestmenge von 14 für die stationäre Behandlung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm eingeführt. Durch Beschluss vom 17. Juni 2010 erhöhte er diese Mindestmenge mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf 30.

Zu verhandeln war über die Klagen von 41 deutschen Krankenhäusern aus neun Bundesländern (darunter je zwei aus Berlin und Brandenburg, 15 aus Baden-Württemberg und 14 aus Nordrhein-Westfalen), die derzeit noch die Versorgung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm anbieten (Perina­ta­l­zentren des Level 1) und sich gegen die beabsichtigte Zentralisierung der Versorgung wenden.

Zur Begründung der stattgebenden Urteile hat der Vorsitzende Richter des 7. Senats im Wesentlichen ausgeführt:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Mindestmenge lägen nicht vor. Die vom Gesetz geforderte "besondere" Abhängigkeit der Leistungs­qualität von der Leistungsmenge sei nicht hinreichend belegt. Entscheidend hierfür sei vor allem die Würdigung eines Gutachtens, das das Institut für Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) im Auftrage des GBA im August 2008 vorgelegt habe. Die Aussagen des IQWiG, das auf gesetzlicher Grundlage tätig werde, besäßen in besonderem Maße die Gewähr der Richtigkeit. Es habe in seinem Gutachten betont, dass kausale Zusammenhänge zwischen Leistungsmengen und Leistungs­qualität im Bereich der Versorgung Frühgeborener nicht nachweisbar seien. Unabhängig davon sei der Bezug der Mindestmenge zur Gruppe der Frühgeborenen unter 1.250 Gramm willkürlich; nicht nachvollziehbar sei, warum der GBA nämlich gleichzeitig jegliche Mindestmenge für die Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht zwischen 1.250 und 1.500 Gramm aufgegeben habe.

Hintergrundinformation

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschluss­gremium der gemeinsamen Selbst­ver­waltung der Ärzte, Zahnärzte, Psycho­the­ra­peuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt z.B. in Form von Richtlinien den Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Außerdem erlässt der GBA Richtlinien und Beschlüsse zur Quali­täts­si­cherung im Bereich der vertrags-ärztlichen Versorgung und der Kranken­h­aus­be­handlung. § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V als Rechtsgrundlage der im Verfahren streitigen Mindestmenge lautet: Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten auch Beschlüsse über (2.) einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Kranken­h­aus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes, bei denen die Qualität des Behand­lungs­er­geb­nisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnah­me­tat­be­stände.

Nach § 29 Abs. 4 des Sozial­ge­richts­ge­setzes (SGG) ist es bundesweit ausschließlich zuständig u.a. für Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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