Bundessozialgericht Urteil15.12.2015
Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlenApothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Patientin für eine adjuvante Krebstherapie keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Mistelpräparat Iscador M hat. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits erhielt nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms von der beklagten Krankenkasse zunächst eine Chemotherapie und sodann eine Therapie mit dem nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen anthroposophischen Mistelpräparat Iscador M. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Kosten der Therapie mit Iscador M für weitere fünf Jahre zu übernehmen. Mit ihrer Klage auf Erstattung von 1504,27 Euro bereits entstandener Kosten blieb die Klägerin beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht ohne Erfolg. Mistelpräparate seien nur im Rahmen einer palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität verordnungsfähig, nicht aber im Rahmen der hier durchgeführten adjuvanten Therapie. Dies gelte auch für die Verordnung anthroposophischer Mistelpräparate.
Mistelpräparate sind nur im Rahmen palliativer Therapie verordnungsfähig
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin habe nach Aussage des Gerichts keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M seien von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen, so das Gericht. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe Mistelpräparate ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgenommen. Die Anwendungsbeschränkung "in der palliativen Therapie" gelte auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss verfüge über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können, urteilte das Bundessozialgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online