21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil15.12.2015

Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthro­po­so­phische Mistelpräparate bezahlenApothe­ken­pflichtige, nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel sind von Arznei­mittel­versorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Patientin für eine adjuvante Krebstherapie keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungs­pflichtigen Mistelpräparat Iscador M hat. Apothe­ken­pflichtige, nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arznei­mittel­versorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits erhielt nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms von der beklagten Krankenkasse zunächst eine Chemotherapie und sodann eine Therapie mit dem nicht verschreibungs-, aber apothe­ken­pflichtigen anthro­po­so­phischen Mistelpräparat Iscador M. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Kosten der Therapie mit Iscador M für weitere fünf Jahre zu übernehmen. Mit ihrer Klage auf Erstattung von 1504,27 Euro bereits entstandener Kosten blieb die Klägerin beim Sozialgericht und beim Landes­so­zi­al­gericht ohne Erfolg. Mistelpräparate seien nur im Rahmen einer palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität verord­nungsfähig, nicht aber im Rahmen der hier durchgeführten adjuvanten Therapie. Dies gelte auch für die Verordnung anthro­po­so­phischer Mistelpräparate.

Mistelpräparate sind nur im Rahmen palliativer Therapie verord­nungsfähig

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Bundes­so­zi­al­gericht wies die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin habe nach Aussage des Gerichts keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Apothe­ken­pflichtige, nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M seien von der Arznei­mit­tel­ver­sorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen, so das Gericht. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe Mistelpräparate ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verord­nungs­fähigen nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimittel aufgenommen. Die Anwen­dungs­be­schränkung "in der palliativen Therapie" gelte auch für Arzneimittel der besonderen Thera­pie­rich­tungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss verfüge über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Thera­pie­standard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können, urteilte das Bundes­so­zi­al­gericht.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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